Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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bei der Kreis · Chausseebaukasse in Neumark, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibun 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. För die schlenen Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Fälligkeitstermine an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten 
des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. I#. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Löbau. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besttz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- 
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis 
um Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
sepons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Kreis--Ehausee 
baukasse zu Neumark gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons= Serie bei- 
edruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen 
Linskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vor- 
zeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Neumark, den ren. 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Kreise Löbau. 
Jahrgang 1868. (Nr. 7199) 115 Pro-
	        
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