Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Artikel 2. 
Dem Verfahren hierbei und den Entscheidungen sollen die für das Fürsten- 
thum Schwarzburg= Rudolstadt dieserhalb ergehenden Gesetze und Verordnungen 
zum Grunde gelegt werden. 
Die zur Ausführung dieser Gesetze und Verordnungen erforderlichen In- 
struktionen und Verfügungen erläßt das Preußische Finanzministerium. 
Den mit der usführung zu beauftragenden Königlich Preußischen Be- 
hörden und Beamten werden hierbei durch die Fürstlich Schwarzburgischer Seits 
zu erlassenden Gesetze dieselben Befugnisse beigelegt, welche ihnen bei der in Preußen 
stattgefundenen Grund= und Gebäudesteuer-Veranlagung eingeräumt waren. 
Artikel 3. 
Soweit bei dem Verfahren die Mitwirkung Furstlich Schwarzburg-Rudol- 
städtischer Kreis= und Lokalbehörden oder Beamten erforderlich wird, sind dieselben 
den in Bezug hierauf ergehenden Anordnungen des Königlich Preußischen Finanz- 
ministeriums, beziehungsweise der von diesem beauftragten Behörden und Beamten 
Folge zu leisten verpflichtet. 
Die bei der Ausführung mitwirkenden Königlich Preußischen Beamten, Feld- 
messer u. s. w. unterliegen auch in ihren diesfälligen Geschäften den Preußischen 
Disziplinarvorschriften und verbleiben unter Prerhtscher Disziplin. 
Artikel 4. 
Dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Ministerium bleibtunbenommen, 
sich über die jeweilige Lage der Veranlagngspebriten und deren Fortgang durch 
abzusendende Beam, wische auch den bezüglichen Operationen im Felde u. s. w. 
beiwohnen können, in fortdauernder Kenntniß zu erhalten. Wenn demselben 
spezielle Auskunft über einzelne Punkte wünschenswerth erscheint, und es 
zu besonderen Anträgen Veranlassung finden sollte, wird es sich dieserhalb mit 
dem Königlich Preußischen Finanzministerium in Verbindung setzen und das Letz- 
tere darauf das Erforderliche veranlassen. 
Artikel 5. 
Wegen Remunerirung der Beamten, Koumissionsmitglieder, Feldmesser, und 
wegen der sonstigen Kosten bes Verfahrens werden die in Preußen geltenden Vor- 
schriften in Anwendung gebracht und darnach die erforderlichen Anweisungen vom 
Koöniglich Preußischen Finanzministerium erlassen. 
Ueber das Verfahren bei Bezahlung oder Erstattung der entstehenden Kosten 
erfolgt zwischen dem Königlich Preußischen Finanzministerium und dem Finstlich 
Schwarzburg-Rudolstädtischen Ministerium besondere Vereinbarung. 
Artikel 6. 
Die Ausführung des Vertrages beginnt sogleich nach erfolgter Ratisitatien 
des-
	        
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