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Artikel 2.
Dem Verfahren hierbei und den Entscheidungen sollen die für das Fürsten-
thum Schwarzburg= Rudolstadt dieserhalb ergehenden Gesetze und Verordnungen
zum Grunde gelegt werden.
Die zur Ausführung dieser Gesetze und Verordnungen erforderlichen In-
struktionen und Verfügungen erläßt das Preußische Finanzministerium.
Den mit der usführung zu beauftragenden Königlich Preußischen Be-
hörden und Beamten werden hierbei durch die Fürstlich Schwarzburgischer Seits
zu erlassenden Gesetze dieselben Befugnisse beigelegt, welche ihnen bei der in Preußen
stattgefundenen Grund= und Gebäudesteuer-Veranlagung eingeräumt waren.
Artikel 3.
Soweit bei dem Verfahren die Mitwirkung Furstlich Schwarzburg-Rudol-
städtischer Kreis= und Lokalbehörden oder Beamten erforderlich wird, sind dieselben
den in Bezug hierauf ergehenden Anordnungen des Königlich Preußischen Finanz-
ministeriums, beziehungsweise der von diesem beauftragten Behörden und Beamten
Folge zu leisten verpflichtet.
Die bei der Ausführung mitwirkenden Königlich Preußischen Beamten, Feld-
messer u. s. w. unterliegen auch in ihren diesfälligen Geschäften den Preußischen
Disziplinarvorschriften und verbleiben unter Prerhtscher Disziplin.
Artikel 4.
Dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Ministerium bleibtunbenommen,
sich über die jeweilige Lage der Veranlagngspebriten und deren Fortgang durch
abzusendende Beam, wische auch den bezüglichen Operationen im Felde u. s. w.
beiwohnen können, in fortdauernder Kenntniß zu erhalten. Wenn demselben
spezielle Auskunft über einzelne Punkte wünschenswerth erscheint, und es
zu besonderen Anträgen Veranlassung finden sollte, wird es sich dieserhalb mit
dem Königlich Preußischen Finanzministerium in Verbindung setzen und das Letz-
tere darauf das Erforderliche veranlassen.
Artikel 5.
Wegen Remunerirung der Beamten, Koumissionsmitglieder, Feldmesser, und
wegen der sonstigen Kosten bes Verfahrens werden die in Preußen geltenden Vor-
schriften in Anwendung gebracht und darnach die erforderlichen Anweisungen vom
Koöniglich Preußischen Finanzministerium erlassen.
Ueber das Verfahren bei Bezahlung oder Erstattung der entstehenden Kosten
erfolgt zwischen dem Königlich Preußischen Finanzministerium und dem Finstlich
Schwarzburg-Rudolstädtischen Ministerium besondere Vereinbarung.
Artikel 6.
Die Ausführung des Vertrages beginnt sogleich nach erfolgter Ratisitatien
des-