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8. 7.
Jedem Besitzer von Stammaktien Littr. C. zum Gesammt-Nominalwerth
von mindestens Eintausend Thalern steht die Befugniß zu, an den General-
versammlungen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft Theil zu nehmen und ein
Stimmrecht darin auszuüben:
1) in solchen Ainzelegenheiten b welche ausschließlich die Gera- Saalfeld-
Eichichter Eisenbahn betreffen;
2) bei den Beschlüssen über die Aufnahme von Anleihen zu Lasten der eben
genannten Bahn)
3) bei den Beschlüssen über die Ergänzung oder Abänderung dieses Statuten-
Nachtrags.
Bezüglich der Legitimation der Besitzer der Aktien Littr. C. zur Theil-
nahme an den Generalversammlungen, der Zählung und Feststellung 2 Stim-
men, und der höchsten wilässigen Anzahl derselben finden die Vorschriften der
IS#. 26. bis 28. des Statuts Anwendung.
Zur Feststellung der Stimmberechtigung eines Aktionairs findet eine Zu-
sammenzählung der von ihm besessenen Stammaktien Littr. A. und Littr. C.
niemäls statt. Dasegen werden in den Fällen, in welchen die Befitzer der
Stammaktien Littr. C. überhaupt stimmberechtigt sind, die Stimmen derselben
denen der Besitzer der Stammaktien Littr. A. zugezählt, um nach der Gesammt-
summe gemäß " 25. des Statuts, und hem em Statuten = Nachtrage vom
ahre 1862., für jede einzelne Abstimmung die Anzahl der Stimmen der drei
taatsregierungen von Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen-Koburg. Gotha
festzustellen.
g. 8.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Statuts der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft und der landesherrlich genehmigten Nachträge desselben auf
das neue Unternehmen und dessen Verwaltung geachfall nwendung. Ins-
besondere werden auch die in Gemäßheit des F. 12. des Vertrages vom 4. De-
zember 1867. aufustellenden Bau- und Betriebsrechnungen von dem Verwal-
amgerathe der Thüringischen Eisenbhahigzeselschaft geprüft und dechargirt, mit der
Maaßgabe jedoch) daß dieselben der Revifion durch einen von der Königlich
Preußischen Staatsregierung speziell zu diesem Geschäft zu ernennenden, zur
Wahrnehmung der Interessen sämmtlicher betheiligter Regierungen verpflichteten
Kommissar unterliegen.
An-