Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer) oder andere 
Besitzer der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich des Regresses an die eigent- 
lich Verpflichteten. 
K. 8. 
An den vom Verbande zu unterhaltenden Haupt- Entwässerungszügen 
müssen drei Fuß, vom oberen Rande der Böschung ab gerechnet, unbeackert bleiben. 
Bei der Räumung der Kanäle und Gräben müssen die Eigenthümer der 
angrenzenden Grundstücke den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, 
aumrchmnen und binnen vier Wochen nach der Räumung, wenn aber die Räu- 
mung vor der Ernte geschieht, binnen vier Wochen nach der Ernte, bis auf 
Eine Ruthe Entfernung von dem Rande fortschaffen. Aus besonderen Gründen 
kann der Direktor diese Frist abändern. 
Ausnahmen von der Bestimmung dieses Paragraphen können in einzelnen 
Fällen vom Vorstande des Verbandes mit Genehmigung der Regierung gestattet 
werden. Wo die Eigenthümer der angrenzenden Ländereien durch die Gräben 
keinen Vortheil haben, soll ihnen die Fortschaffung des Auswurfs gegen ihren 
Willen nicht aufgelegt werden. 
. 9. 
Der. Verband steht unter der Aufficht der Regierung zu Gumbinnen als 
Landespolizeibehörde und in höherer Instanz des Ministers für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten Die Regierun hat darauf zu halten, daß die Be- 
stimmungen des Statuts beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und erhalten 
und die etwaigen Schulden regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 
Vorstandes und des Direktors, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und ein- 
geschlagen ist, und setzt ihre Entscheidung mahigenfals e eirtwisc in Vollzug. 
Die Regierung ist befugt, von der Verwaltung des Verbandes jederzeit 
Kenntniß zu nehmen, nach Anhörung des Vorstandes eine Geschäftsanweisung 
für den Verband zu ertheilen und auw Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. 
über die Polizeiverwaltung die nöthigen Polizeiverordnungen zu erlassen zum 
Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden oder zu beaufsichtigenden Anlagen. 
S. 10. 
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Verbande nach 
diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushalts- 
Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung nach 
Anhörung des Vorstandes die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewir- 
ken, oder stellt die außerordentlichen Ausgaben fest und verfügt die Einziehung 
der erforderlichen Beiträge. 
Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die 
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
Jahrgeng 1868. (Nr. 720F.) 118 . 11.
	        
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