Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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b) über den Jahresetat und die erforderlichen gewöhnlichen und außer- 
gewöhnlichen Ausschreiben, sowie über die Decharge der Jahresrechnung; 
J) über etwaige Anleihen; 
d) über Verträge (s. jedoch F. 21.); 
e) über die Benutzung der etwa u erwerbenden Grundstücke oder des son- 
stigen Vermögens des Verbandes; 
f) über die Annahme des Rendanten und der erforderlichen Unterbeamten; 
8) über die Geschäftsanweisungen; 
h) über die Revision der Anlagen durch einen qualifizirten Baubeamten. 
Die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes erfolgt durch den Vor- 
sitzenden. Der Vorstand ist aber berechtigt, von der Ausführung der Beschlüsse 
sich Ueberzeugung zu verschaffen. 
Beschlüsse des Vorstandes, welche der Vorsitzende für gesetzwidrig oder 
dem Gemeindewohl nachtheilig erachtet, hat derselbe zu beanstanden und die Ent- 
scheidung der Regierung einzuholen. 
K 14. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu den Projekten über den Bau neuer Anlagen 
b) zu Anleihen; 
JD) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes. 
K. 15. 
Der Vorstand versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden alle Jahre 
mindestens ein Mal im Monat Mai. Die Art und Weise der Jusammen- 
berufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme 
dringender Fälle muß dieselbe mindestens sieben freie Tage vohl stattfinden. 
S. 16. 
Die Mitglieder des Vorstandes sind an Instruktionen der Genossen des 
Verbandes nicht gebunden. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Der Vorstand kann nur beschließen, wenn außer dem Direktor zwei Mit- 
glieder erschienen sind. 
Eine Ausnahme findet statt, wenn der Vorstand, zum dritten Mal zur 
Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in ge- 
nügender Zahl erschienen ist. 
Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung 
ausdrücklich hingewiesen werden. 
(Nr. 7207) 118“ K. 17.
	        
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