Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Ueber den Befund und die Beschlüsse der Schaukommission ist ein Pro- 
tokoll aufzunehmen. Die Schau wird öffentlich bekannt gemacht), damit jeder 
Betheiligte derselben beiwohnen kann. 
So oft es erforderlich ist, soll in gleicher Weise im September eine Nach- 
schau abgehalten werden. 
C. 21. 
Die gewöhnliche Unterhaltung der Sozietätsanlagen ordnet der Direktor 
nach dem Befund der Schau an, in dringenden Fällen, auch sonst nach eigenem 
Ermessen und holt nur in zweifelhaften Fällen, oder wenn er mit den Mit- 
urtheilern nicht übereinstimmt, den Beschluß des Vorstandes ein. Ob die Aus- 
führung auf Rechnung durch die Unterbeamten, ausnahmsweise auch durch ein 
Mitglied des Verbandes, oder einen Gemeindevorstand, oder durch Entreprise zu 
geschehen hat, darüber setzt der Vorstand gewisse Grundsätze fest, unbeschadet deren 
in dringenden Fällen die Direktion nach eigenem Ermessen verfährt. Zu Entre- 
pshKanm akte zur Unterhaltung der Anlagen bedarf der Direktor einer Voll- 
macht nicht. 
Was die Schau für die vom Verbande nur zu beaufsichtigenden Anlagen 
betrifft, so ist das Ergebniß der Schau in gleicher Weise eshuffellen, den Be- 
theiligten vom Direktor danach Anweisung zu ertheilen und die Befolgung 
nöthigenfalls im Wege der administrativen Exekution von ihm zu erzwingen. 
“* 
Zur speziellen Beaufsichtigung der Anlagen und zur Ausführung der die 
Unterhaltung der Sozietätsanlagen betreffenden Arbeiten hat der Direktor auf 
Beschluß des Vorstandes die erforderlichen Unterbeamten anzustellen und eidlich 
u verpflichten. Der Direktor kann gegen diese Unterbeamten Disziplinar- 
buofen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen) nöthigenfalls ihnen 
auch die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen. 
K. 23. 
Der Direktor ist befugt, wegen der die Anlagen betreffenden polizeilichen 
Uebertretungen die Strafe bis zu funf Thalern Geldbuße oder drei Tagen Ge- 
fängniß vorläufig festzusetzen, nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852. Die vom 
ietor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geldstrafen fließen zur Sozietäts- 
asse. 
§. 24. 
Auf Beschluß des Vorstandes sind die Anlagen des Verbandes rücksichtlich 
ihrer normalmäßigen Beschaffenheit durch einen qualifizirten Bausachverständigen, 
so oft es erforderlich ist, zu revidiren. 
Bei neuen Anlagen und größeren Unterhaltungsarbeiten hat der Direktor 
durch einen solchen Sachverständigen den Anschlag vorher fertigen und die Aus- 
führung inspiziren und abnehmen zu lassen. 
(Nr. 72.) K. 25.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.