Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die Remuneration des Regierungskommissarius während der Bauzeit 
ird aus der Staatskasse bestritten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. September 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 7208.) Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer 
Zweigbahn von der Cöln-Herbesthaler Eisenbahnlinic am Bahnhofe Stol- 
berg nach den Kohlenzechen bei Alsdorf durch die Rheinische Eisenbahn- 
Gesellschaft, sowie einen Nachtrag zu den Statuten der letzteren. Vom 
22. September 1868. 
+ . . 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x. 
Nachdem die Rheinische Eisenbahngesellschaft in Folge der Beschlüsse der 
Generalversammlungen ihrer Aktionaire vom 27. Mai 1865. und 29. Mai 1867. 
den Ausbau und Betrieb einer Zweigbahn von der Cöln--Herbesthaler Eisenbahn- 
Linie beim Bahnhof Stolberg nach Alsdorf hin zum Anschlusse der dort belegenen 
Kohlenzechen beantragt hat, wollen Wir in Anerkennung der Vortheile, welche 
diese Zweigbahn für die bergbaulichen und Verkehrs-Interessen des Alsdorfer 
Reviers mit sich bringt, der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zum Ausbaue und 
Betriebe der vorbezeichneten Erweiterung ihres Unternehmens unter den, in dem 
beigefügten, von Uns hiermit bestätigten Statutnachtrage enthaltenen Bedingungen 
die landesherrliche Genehmigung mit der Maaßgabe hierdurch ertheilen, daß an- 
deren Unternehmern sowohl der Anschluß an die neue Bahn mittelst Zweigbahnen, 
als auch die Benutzung der ersteren gegen zu vereinbarende, eventuell von dem 
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festzusetzende Fracht- oder 
Bahngeldsätze vorbehalten bleibt. 
Wir verordnen zugleich, daß auf den vorgedachten Bahnbau die in dem 
Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. enthaltenen 
Vorschriften, insbesondere diejenigen über das Expropriationsrecht und das Recht 
zur vorübergehenden Benutzung smder Grundstücke, Anwendung finden sollen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
(Nr. 7207—7208. N#
	        
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