Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. September 1868. 
(u. S.) Wilhelm. 
Für den Justizminister: 
Gr. v. Itzenplitz. v. Roon. 
Nachtrag zu den Statuten 
der 
Rheinischen Eisenbahngesellschaft. 
* 
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft übernimmt in Erweiterung ihres Unter- 
nehmens den Bau und Betrieb einer Sweigbahn von der Cöln-Herbesthaler Linie 
am Bahnhofe Stolberg ausgehend nach den Kohlenzechen bei Alsdorf. 
Diese Erweiterung bildet einen integrirenden Bestandtheil des gedachten 
Unternehmens und es finden auf dieselbe alle Bestimmungen der Gesellschafts- 
Statuten und deren Nachträge Anwendung. 
. 2. 
Das zur Ausführung der Bahn, sowie zur verhältnißmäßigen Vermehrung 
des Betriebsmaterials erforderliche Kapital wird vorläufig auf deeihundert Tau- 
send Thaler angenommen, und soll dasselbe je nach dem Ermessen der Direktion 
durch Ausgabe von Stamm.Aktien oder Obligationen beschafft werden. Der Zeit- 
punkt, von welchem ab die eventuell zu emittirenden Stammaktien an der Divi- 
dende Theil nehmen, sowie die sonstigen Bedingungen der Emission, werden von 
der Direktion bestimmt und bekannt gemacht. 
§. 3. 
Die finanziellen Resultate der zu erbauenden Bahn sollen auf die im 
K6. des Statutnachtrages vom 5. März 1856. vorgesehene Berechnung eines 
2— bnertrages von fünf und einem halben Prozent keinen Einfluß üben, sondern es 
soll mit Rücksicht hierauf so lange, als die mittels der Allerhöchsten Order vom 
2. Juni 1860. bewilligte Zinsgarantie des Staats für das zum Bau der Brücke 
zwischen Coblenz und Ehrenbreitstein erforderliche Anlagekapital fortdauert, ge- 
trennte Rechnung geführt werden. 
  
Redigirt im Büreaun des Staats- Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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