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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 63.
(Nr. 7209.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Hoheit
dem Herzoge von Sachsen-Meiningen wegen Uebertragung der Leitung
der Grundstückzust legungen und Hutablösungen auf die Königlich
Preußischen Auseinandersetzungsbehörd Vom 18. Juni 1868.
N Seine Majestät der König von Preußen dem Wunsche Seiner Hoheit
des Herzogs von Sachsen Meiningen mit Bereitwilligkeit entgegengekommen sind,
die Leitung der Grundstückzusammenlegungen und Hutablösungen im Herzogthum
Sachsen-Meiningen den Königlich 7 ischen k8einandersshun sbehörden zu
übertragen, sind zur Feststellung der hierbei erforderlichen näheren Bestimmungen
Königlich Preußischer Seits:
1) der Geheime Legationsrath von Kehler,
2) der Geheime Regierungsrath Greiff,
und
Herzoglich Sachsen-Meiningenscher Seits:
1) der Staatsrath Giseke,
22) der Regierungsrath Dr. jur. Heim
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag
geschlossen.
Artikel 1.
Die Leitung der Grundstückjusammenlegungen und Hutablösun en, sowie
die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten soll in dem Herzogthum
Sachsen-Meiningen durch die für die umliegenden Preußischen Landestheile dazu
berufenen Könüasth Preußischen Behörden, zur Zeit die Königliche Generalkom-
mission zu Merseburg und das Revisionskollegium für Landeskultursachen in
Berlin, sowie in den dazu geeigneten Fällen das Obertribunal in Berlin,
erfolgen.
Jahrgang 1868. (Nr. 7200) 119 Art.
Uusgegeben zu Berlin den 14 Oktober 1868.