Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Artikel 2. 
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Herzogthum Sachsen- 
Meiningen geltenden Gesetze und Verordnungen zum Grunde gelegt werden. 
Artikel 3. 
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden sollen in dem 
Seitens Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Meiningen zu erlassenden 
Ausführungsgesetze über die Artikel 1. bezeichneten Geschäfte dieselben Befugnisse 
erhalten, welche ihnen in ähnlichen Preußischen Angelegenheiten eingeräumt sind. 
Artikel 4. 
Die richterlichen Entscheidungen der Königlich Preußischen Behörden in 
dem im Herzogthum Sachsen-Melningen vorkommenden Auseinanderfetzungs- 
sachen ergehen unter der Formel: 
In Gemähheit des zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen 
und Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Meiningen geschlossenen 
Staatsvertrages vom 18. Juni 1868. 
Artikel 5. 
Die betreffende Königlich Preußische Generalkommission überweist die 
Bearbeitung der einzelnen Geschäfte den geeigneten Spezialkommissarien und 
Geometern, führt auch über diese ihre Unterbeamten die geschäftliche Disziplin. 
Artikel 6. 
Das Herzoglich Sachsen= Meimingersche Staatsministerium ist befugt, von 
der betreffenden Königlich Preußischen Generalkommission über die Lage der ein- 
elnen Auseinandersetzungssachen federen Austunt zu erfordern. Für den Fall, 
aß das Herzogliche Staatsministerium in einzelnen, das landeppolieeiiche In- 
teresse berührenden Punkten der betreffenden Königlichen Grneralkommission 
bestimmte Anweisungen zu ertheilen hätte, wird dasselbe mit dem Königlich 
Preußischen Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten in Kommunikation 
treten, durch welches letztere dann die Bescheidung der Generalkommission erfolgt. 
Auch in allen auf die Disziplin der Behorde oder der einzelnen Beamten 
Bezug habenden Fällen wird sich das Herzogliche Staatsministerium an das 
gedachte Königliche Ministerium wenden, sofern dasselbe nicht vorziehen sollte, sich 
dieserhalb zuvörderst unmittelbar mit der Auseinandersetzungsbehörde zu verständigen. 
Artikel 7. 
Die im Königreich Preußen wegen der Kosten und der Remunerirung 
der Beamten und Sachverständigen in Auseinandersetzungssachen geltenden Vor- 
schriften, sie mögen schon rrlafsen sein oder noch ela werden, sollen auch 
bei
	        
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