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bei den im Herzogthum Sachsen-Meiningen vorkommenden, im Artikel 1. be.
zeichneten Auseinandersetzungsgeschäften Anwendung finden.
Artikel 8.
Seine Hoer der Herzog von Sachsen-Meiningen verpflichten Sich, zu
den Generalkosten der Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden, welche
aus der Königlich Preußischen Staatskasse gewährt werden, an diese einen an-
gemessenen Beitrag alljährlich zu zahlen. Dieser Beitrag wird für die nächsten
zehn Jahre auf die Summe von Eintausend fünfhundert Thalern jährlich fest-
gestellt und bleibt für die weitere Folgezeit besonderer Verabredung vorbehalten.
Artikel 9.
Die Ausführung dieses Vertrages erfolgt mit dem 1. Januar 1869.
Von dem Vertrage zurückzutreten #oll s#wohl Seiner Majestät dem Kö-
nige von Preußen, als Seiner Hoheit dem Heroge von Sachsen-Meiningen
nach Ablauf von zehn Jahren und von da ab jederzeit nach einjähriger Kün-
digung freistehen. Eine gleiche Kündigung soll Seiner Majestät dem Könige
von Huryhen innerhalb der vertragsmäßigen Zeit von zehn Jahren freistehen,
wenn an der hinsichtlich der Auseinandersetzungen im Herzogthum Sachsen-
Meiningen jetzt bestehenden materiellen Gesetzgebung etwas geändert werden sollte.
Artikel 10.
Gegenwärtiger Vertrag soll buwerüglich zur landebherrlichen Naiffkation
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden binnen vier Wochen
in Berlin bewirkt werden.
Berlin, den 18. Juni 1868.
(L. S.) Hermann Karl Friedrich Viktor v. Kehler.
(L. S.) Johann Julius Edmund Greiff.
(L. S.) Albrecht Otto Giseke.
(L. S.) Johannes Friedrich Wilhelm Heim.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt und es hat die Auswechselung der Ra-
tifikations-Urkunden stattgesinden
GOir. 7000—7310.) 119“ Nr. 7210.)