Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K. 4. 
Die ordentliche Unterhaltung der zu regulirenden Wasserläufe wird unter 
die Kontrole und Schau des Genossenschaftsvorstandes gestellt. Ohne wider- 
rufliche Genehmigung des letzteren darf das Wasser in jenen Wasserläufen nicht 
aufgestaut werden. 
S. 5. 
Die Beiträge zur Erfüllung der der Genossenschaft obliegenden Verpflich- 
tungen werden von den Genossen nach Maaßgabe der aus den gemeinschaftlichen 
Anlagen ihnen erwachsenden Vortheile aufgebracht. Zu diesem Behufe wird von 
dem Vorstande unter Zuziehung des Katasterkontroleurs des Kreises ein Kataster 
der um Verbande gehörigen Grundstücke nach Maaßgabe der Flächengröße auf- 
gestellt. 
g. 6. 
Das Kataster wird den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern 
der Güter, welche einen besonderen Gutsbezirk bilden, extraktweise mitgetheilt und 
im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt gemacht, innerhalb welcher das 
Kataster bei den Gemeindevorständen eingesehen werden kann und Beschwerden 
dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden können. Nach Ablauf dieser 
Frist werden die angebrachten Beschwerden, welche auch gegen die Vertheilung 
der Kosten nach dem bloßen Flächenmaaß gerichtet werden können, von dem 
Regierungskommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deputirten 
des Vorstandes und der erforderlichen Sachverständigen untersucht. 
Die Sachverständigen, und zwar hinsichts der Vermessung und des Nivelle- 
ments ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hin- 
sichts der ökonomischen Fragen zwei ökonomische Sachverständige, denen bei 
Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbau- Sachver- 
ständiger beigeordnet werden kann, werden von der Regierung in Königsberg 
ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich der 
Beschwerdeführer einerseits und der Deputirte des Vorstandes andererseits, be- 
kannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es 
dabei sein Bewenden, und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls 
werden die Akten an die Regierung zur Entscheidung über die Beschwerden ein- 
gereicht. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist 
Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
zulässig. 
Nach erfolgter Festsetzung des Katasters ist dasselbe von der Regierung in 
Königsberg aukuuhengen und dem Vorstande zugustellen. 
S. 7.
	        
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