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K. 4.
Die ordentliche Unterhaltung der zu regulirenden Wasserläufe wird unter
die Kontrole und Schau des Genossenschaftsvorstandes gestellt. Ohne wider-
rufliche Genehmigung des letzteren darf das Wasser in jenen Wasserläufen nicht
aufgestaut werden.
S. 5.
Die Beiträge zur Erfüllung der der Genossenschaft obliegenden Verpflich-
tungen werden von den Genossen nach Maaßgabe der aus den gemeinschaftlichen
Anlagen ihnen erwachsenden Vortheile aufgebracht. Zu diesem Behufe wird von
dem Vorstande unter Zuziehung des Katasterkontroleurs des Kreises ein Kataster
der um Verbande gehörigen Grundstücke nach Maaßgabe der Flächengröße auf-
gestellt.
g. 6.
Das Kataster wird den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern
der Güter, welche einen besonderen Gutsbezirk bilden, extraktweise mitgetheilt und
im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt gemacht, innerhalb welcher das
Kataster bei den Gemeindevorständen eingesehen werden kann und Beschwerden
dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden können. Nach Ablauf dieser
Frist werden die angebrachten Beschwerden, welche auch gegen die Vertheilung
der Kosten nach dem bloßen Flächenmaaß gerichtet werden können, von dem
Regierungskommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deputirten
des Vorstandes und der erforderlichen Sachverständigen untersucht.
Die Sachverständigen, und zwar hinsichts der Vermessung und des Nivelle-
ments ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hin-
sichts der ökonomischen Fragen zwei ökonomische Sachverständige, denen bei
Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbau- Sachver-
ständiger beigeordnet werden kann, werden von der Regierung in Königsberg
ernannt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich der
Beschwerdeführer einerseits und der Deputirte des Vorstandes andererseits, be-
kannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es
dabei sein Bewenden, und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls
werden die Akten an die Regierung zur Entscheidung über die Beschwerden ein-
gereicht. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be-
schwerdeführer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist
Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
zulässig.
Nach erfolgter Festsetzung des Katasters ist dasselbe von der Regierung in
Königsberg aukuuhengen und dem Vorstande zugustellen.
S. 7.