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XV.
Auf Grund des Katasters setzt der Landrath die Hebeliste auf den Aurrh
des Genofsenschaftsvorstandes fest und läßt die Beiträge von den Säumigen dur
Administrativ-Exekution einziehen.
Die Arbeiten werden in der Regel in Tagelohn unter Aufsicht eines Be-
vollmächtigten des Entwässerungsverbandes ausgeführt. Wo es indessen zweck-
mäßig ist, sollen dieselben nach Bestimmung des Vorstandes an den Mindest-
fordernden verdungen werden, auch kann der Voran die Anlagen durch Natu-
ralleistungen der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Vor-
steher befugt, die nicht rechtzeitig oder die nicht gehörig ausgeführten Arbeiten
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten der Säumigen machen und
die Kosten von denselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist
der Vorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für ihre Grund-
stücke obliegen und im Interesse der Anlage nicht unterbleiben dürfen.
S. 8.
Die Regulirung der Beek und der im F. 1. genannten Seitenarme der-
selben muß jedes Sozietätsmitglied ohne Weiteres gestatten und den dazu er-
forderlichen Crund und Boden insoweit ohne Entschädigung hergeben, als ihm
der Werth durch Mergel- oder Moderauswurf und durch das an den Damm-
dossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vortheile der
Anlage ersetzt werden sollte. Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des
Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden (conf. . 12.).
K. 9.
Die Angelegenheiten des Verbandes werden von einem Vorsteher und
drei Beisitzern geleitet, welche zusammen den Vorstand bilden. Von den Bei-
sitzern hat einer die Kasse zu führen. Der Vorsteher und die Beisitzer bekleiden
ein Ehrenamt, es werden ihnen jedoch baare Auslagen ersetzt.
K. 10.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Verbandsmitgliedern aus
ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt. Der Vorsteher ernennt in Behinderungs-
fallen seinen Stellvertreter aus der Zabl der Berisitzer.
Der Landrath beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz in
derselben.
Zur Theilnahme und aktiven Wahlfähigkeit berechtigt der Grundbesitz von
zwei Morgen Preußisch.
Der Besitzer von mehr als dreißig Morgen Preußisch ist berechtigt, zwei,
wer mehr als sechszig Morgen besitzt, drei, und der Besitzer von mehr als Ein-
hundert Morgen Preußisch vier Stimmen abzugeben.
(Nr. 7211.) Der