Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 885 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— Fr. 64. — 
— 
(Nr. 7215.) Vertrag zwischen Preußen und dem Königreiche Sachsen wegen Herstellung 
einer Eisenbahn von Cottbus nach Großenhain. Vom 15. August 1868. 
— 
Oeie Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König von 
Sachsen, in dem Wunsche übereinstimmend, die zwischen den beiderseitigen Staats. 
gebieten bereits bestehenden Eisenbahnverbindungen durch Herstellung einer Eseaba 
von Cottbus nach Großenhain zu erweitern, haben zum Behut einer hierüber 
zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Ludwig August 
Wilhelm Heise, 
Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm 
Jordan;) 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Ministerial-Direktor, Geheimen Rath Dr. Christian 
Albert Weinlig, 
welche, nach gegenseitiger Mitheilung ihrer in guter und gehöriger Form befun- 
denen Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratifikation, über folgende Punkte über- 
eingekommen sind. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Sächsische Regierung verpflichten 
Sich gegenseitig, die Herstellung einer Eisenbahn zu #Eeaatten und zu fördern, 
welche von Cottbus nach Großenhain geführt, und in Tottbus mit der Berlin- 
Görlitzer, in Großenhain mit der Pristewitz-Großenhainer Bahn in direkten Schie. 
nenanschluß gesetzt werden soll. 
Artikel 2. 
Här die zwischen der Preußisch= Sächstschen Grenze und Großenhain inner. 
Johrhang 1866. (Nr. 7215.) 121 halb 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Oktober 1868.
	        
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