Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Artikel 8. 
Die von einer der beiden kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebs- 
mittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung 
zugelassen werden. 
Artikel 9. 
Der Königlich Sächsischen Regierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich 
der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke. Die auf letzterer zu errichtenden 
Hoheitszeichen sollen daher die Königlich Sächsischen sein. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlagen 
oder deren Betrieb sollen, sofern sie im Königlich Sächsistoe Gebiete ausgeübt 
find, von den betreffenden Königlich Sächsischen Behörden untersucht und nach 
den dortigen Gesetzen beurtheilt werden. 
Die Gesellschaft hat wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß 
der Eisenbahnanlagen auf Königlich Sächsischem Gebiete oder des Betriebes der- 
selben gegen sie Eoben werden möchten, sich der Königlich Sächsischen Gerichts- 
barkeit zu unterwerfen. 
Artikel 10. 
Der Königlich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Regelung des 
Verkehrs zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie zur Kunshcbung Ihrer Hoheits- 
rechte und des Ihr über die Bahnstrecke im Sächsischen Gebiete nach diesem 
Vertrage zustehenden Aufsichtsrechts, einen ständigen Kommissarius zu bestellen. 
Derselbe hat die Beziehungen seiner Ncgierung zu der Eisenbahnverwaltung in 
allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen 
Einschreiten der kompetenten Behörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung 
der sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von jenem 
ommissar ressortiren, an diesen zu wenden. 
Artikel 11. 
Die Bahnpolizei auf der Cottbus-Großenhainer Bahn soll in Gemäßheit des 
für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden Bahnpolizei. Reglements nach 
übereinstimmenden Grundsätzen gehandhabt werden. Die Königlich Sachsische 
Regierung wird zu diesem Zwecke das von der Königlich Preußischen Regierung 
festzustellende Bazwpolizel. Reglement, soweit nicht lokale Verhältnisse einzelne Ab- 
weichungen unvermeidlich machen möchten, auch für die Bahnstrecke in Ihrem 
Gebiete in Kraft setzen. 
Artikel 12. 
Unterthanen der einen Regierung) welche beim Betriebe in dem Gebiete der 
anderen Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanen- 
verbande ihres Heimathslandes. 
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rück- 
sichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den 
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
(Nr. 7215.) 121“ Art.
	        
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