Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7218.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Oktober 1868., betreffend die Genehmigung des von 
der Generalversammlung der ritterschaftlichen Kreditverbundenen der Kur- 
und Neumark beschlossenen Regulativs zur Feststellung des ritterschaftlichen 
Taxwerthes von Gütern und deren Bepfandbriefung nach Maaßgabe der 
Behufs der Grundsteuerveranlagung ermittelten Reinerträge. 
A Ve#n Bericht vom 26. September d. J. will Ich das nach den anlie- 
genden Verhandlungen von der Generalversammlung der ritterschaftlichen Kredit- 
verbundenen der Kur- und Neumark am 26. Mai d. J. beschlossene 
„Regulativ, betreffend die Feststellung des ritterschaftlichen 
von Gütern und deren Bepfandbriefung nach Maaßgabe der Behufs der 
Gunndsteuerveranlagung ermittelten Reinerträge“ 
hierdurch in der von Ihnen modifizirten Fassung der beigefügten Ausfertigung 
genehmigen. 
Dieser Erlaß ist nebst dem modiffzirten Regulative durch die Gesetz Samm- 
lung zu veröffentlichen. 
Baden-Baden, den 3. Oktober 1868. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
Regulatid, 
betreffend 
die Feststellung des ritterschaftlichen Taxwerthes von Gütern und 
deren Bepfandbriefung nach Maaßgabe der Behufs der Grund- 
steuerveranlagung ermittelten Reinerträge. 
K. 1. 
Für die im Bereiche des Kur-- und Neumärkischen ritterschaftlichen Kredit.- 
Instituts belegenen, zur Bopfembrefug geeigneten Güter kann auch der nach dem 
gegenwärtigen Regulativ auf den Grund des Behufs der Grundsteuerveranlagung 
ermittelten Reinertrages festgestellte Gutswerth als ritterschaftlicher Taxwerth dienen. 
K. 2.
	        
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