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(Nr. 7218.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Oktober 1868., betreffend die Genehmigung des von
der Generalversammlung der ritterschaftlichen Kreditverbundenen der Kur-
und Neumark beschlossenen Regulativs zur Feststellung des ritterschaftlichen
Taxwerthes von Gütern und deren Bepfandbriefung nach Maaßgabe der
Behufs der Grundsteuerveranlagung ermittelten Reinerträge.
A Ve#n Bericht vom 26. September d. J. will Ich das nach den anlie-
genden Verhandlungen von der Generalversammlung der ritterschaftlichen Kredit-
verbundenen der Kur- und Neumark am 26. Mai d. J. beschlossene
„Regulativ, betreffend die Feststellung des ritterschaftlichen
von Gütern und deren Bepfandbriefung nach Maaßgabe der Behufs der
Gunndsteuerveranlagung ermittelten Reinerträge“
hierdurch in der von Ihnen modifizirten Fassung der beigefügten Ausfertigung
genehmigen.
Dieser Erlaß ist nebst dem modiffzirten Regulative durch die Gesetz Samm-
lung zu veröffentlichen.
Baden-Baden, den 3. Oktober 1868.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Regulatid,
betreffend
die Feststellung des ritterschaftlichen Taxwerthes von Gütern und
deren Bepfandbriefung nach Maaßgabe der Behufs der Grund-
steuerveranlagung ermittelten Reinerträge.
K. 1.
Für die im Bereiche des Kur-- und Neumärkischen ritterschaftlichen Kredit.-
Instituts belegenen, zur Bopfembrefug geeigneten Güter kann auch der nach dem
gegenwärtigen Regulativ auf den Grund des Behufs der Grundsteuerveranlagung
ermittelten Reinertrages festgestellte Gutswerth als ritterschaftlicher Taxwerth dienen.
K. 2.