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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 66.—
(Nr. 7219.) Verordnung, betreffend die anderweitige Organisation der Justizbehörden in
den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont. Vom 6. Oktober 1868.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, in Gemäßheit des zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont geschlosse-
nen Vertrages vom 18. Juli 1867., betreffend die Uebertragung der Verwaltung
der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont an Preußen (Gesetz Samml. für die
Preußischen Staaten von 1868. S. 1., Fürstlich Waldeckisches Regierungsblatt
von 1867. S. 133.), auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für das Ge-
biet der genannten Fürstenthümer, was folgt:
I. Einrichtung und Zuständigkeit der Gerichte.
K. 1.
Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt:
1) durch ein Kreisgericht in Arolsen und durch die Amtsgerichte in Arolsen,
Corbach, Niederwildungen und Pyrmont,
2) durch Unser Appellationsgericht in Kassel,
3) durch Unser Ober-Appellationsgericht in Berlin.
S. 2.
Die bestehenden Gerichtsbehörden werden aufgehoben.
An der Einrichtung der Friedensgerichte wird nichts geändert.
1. Amtsgerichte und Kreisgerichte.
g. 3.
Die Amtsgerichte werden mit einem oder mehreren Amtsrichtern und mit
den erforderlichen Büreau- und Unterbeamten besetzt. -
gshquagtsss.(Nk.7219.) 123 S. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1868.