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für die Erlassung der Proklame:
a) wegen Mortifikation von Urkunden,
b) wegen Todeserklärung Verschollener,
ohne daß es in diesen Fällen der Genehmigung einer höheren Behörde
serner bedarf;
für das Verfahren bei Blädsinnigkeits-, Wahnsinnigkeits- und
Prodigalitäts-Erklärungen;
für die Führung der im Handelsgesetzbuch den Handelsgerichten
überwiesenen Register, so lange Handelsgerichte noch nicht eingerich-
tet sind;
II. in Strafsachen:
für die Erledigung der in den Gesetzen einem Kollegialgericht zu-
gewiesenen Gestase, insoweit dieselben in dieser Verordnung nicht
einem höheren Gericht übertragen sind.
§. 11.
Wenn der Staatsanwalt wegen nachfolgender Vergehen:
des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in den Fällen der §H. 85.
und 90. des Strafgesetzbuchs vom 15. Mai 1855., .
der Beleidigung in dem Falle des F. 98. a. a. O.),
der Körperverletzung oder Mißhandlung in den Fällen der I#. 176. 178.
186. a. a. O.,
des einfachen Diebstahls (66. 204. 205. a. a. O.),
der Unterschlagung (S§. 213. 214. a. a. O.),
der einfachen Hehlerei (§. 225. a. a. O.),
des Betruges in den Fällen der 99. 229. bis 231. a. a. O.),
der Urkundenfälschung in dem Falle des F. 243. a. a. O.),
der Vermögensbeschädigung in den Fällen der §#. 261. 262. a. a. O.,
Anklage erhebt und voraussichtlich auf keine andere Strafe als Gefängniß bis
zu drei Monaten oder Geldbuße bis zu Einhundert Thalern allein oder in Ver-
bindung miteinander zu erkennen ist, so kann, selbst wenn Rückfall (. 58. a. a. O.)
vorliegt, das Kreisgericht bei oder nach Eröffnung der Untersuchung auf den Antrag
des Staatsanwalts beschließen, daß das Amtsgericht des betreffenden Bezirks sich
der Verhandlung und Entscheidung der Sache zu unterziehen habe.
S. 12.
Findet das beauftragte Amtsgericht, daß eine nicht unter den H. 11. fallende,
seine eigene Zuständigkeit überschreitende strasbare Handlung vorliege, oder daß
wegen eines der dort bezeichneten Vergehen auf andere, als die ebenda angegebenen
Strafen zu erkennen sei) so erklärt dasselbe mittelst Beschlusses, gegen welchen
ein