Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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3. Oberster Gerichtshof. 
KC. 19. 
Unserem Ober-Appellationsgerichte in Berlin werden die bisher dem Ober- 
tribunal übertragenen Befugnisse des obersten Gerichtshofes zugewiesen. Es 
bewendet in dieser Beziehung insbesondere bei den Bestimmungen der Verträge 
vom 1. Februar 1851. und 5. Juli 1856. mit folgenden Maaßgaben: 
Unserem Ober--Appellationsgericht steht zu: 
I. in bürgerlichen Rechtssachen: 
die Verhandlung und Entscheidung auf die Rechtsmittel der Revision 
und Nichtigkeitebeschwerde gegen Erkenntnisse des Appellations. 
gerichts, sowie auf die nach den bestehenden Gesetzen dem Instanzen- 
zuge der Rechtsmittel folgenden und zur Zuständigkeit des obersten 
Gerichtshofes gehörenden Beschwerden. 
Eines besonderen Antrages der Parteien bedarf es ferner 
nicht, um eine Civilprozeßsache im Wege der Nichtigkeitsbe- 
schwerde vor den obersten Gerichtshof zu verweisen. 
Das schriftliche Verfahren in der Revisionsinstanz findet 
vor dem Kreisgericht statt. Bei demselben ist das Rechtsmittel 
anzumelden und die Rechtfertigung und Vernehmlassung einzureichen. 
Ingleichen erläßt das Kreisgericht die zur Berichtigung der 
Förmlichkeiten erforderlichen Auflagen an die Parteien und ist 
befugt, das Rechtsmittel wegen Mangels derselben zu verwerfen. 
Auch Restitutionsgesuche gegen prozessualische Versäumnisse, 
sowie Fristgesuche und die darauf zu erlassenden Verfügungen ge- 
hören zunächst vor das Kreisgericht. 
Wegen Anfechtung der Verfügungen des Kreisgerichts im 
Vorverfahren, sowie wegen der Vorsahrsten über das Verfahren 
selbst bleibt das Gesetz vom 22. August 1856., die Bildung einer 
Revisions-Instanz in Civilprozessen betreffend, in Kraft; 
II. in Strafsachen: 
die Verhandlung und Entscheidung auf die Nichtigkeitsbeschwerden gegen 
Erkenntnisse des Kreisgerichts und auf Beschwerden gegen Eenr- 
des letzteren als Schwurgerichtshof und gegen Beschlü e des 
Appellationsgerichts, insoweit es sich um die Entscheidung einer 
Rechtsfrage handelt; 
III. in Disziplinarsachen: 
in demselben Umfange, in welchem das Ober-Appellationsgericht über- 
haupt zuständig ist. 
Die Entscheidungen des Ober-Appellationsgerichts ergehen unter der im 
K. 17. bezeichneten Formel. 
(Vr. 7219.) 4. Staats.
	        
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