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Der bei diesem Gerichtshofe gebildete Ehrenrath tritt auch für die Rechts-
anwalte und Notare der Fürstenthümer in Wirksamkeit. Zu späteren Neuwahlen
desselben werden sie mit zugezogen.
6. Insinuationen.
G. 23.
Die Insinuation sowohl der Erkenntnisse als aller gerichtlichen Verfügungen
in Civil- und Strafsachen kann durch die Post nach Maaßgabe der im Depar-
tement des Appellationsgerichts zu Kassel über die Postinsinuationen geltenden
Vorschriften geschehen.
II. Allgemeine Bestimmungen.
1. Angelegenheiten der Justizverwaltung.
C. 24.
Die nächste Aufsicht über die Amtsgerichte wird von dem Direktor des
Kreisgerichts ausgeübt und die Aufsicht in hönder Instanz, sowie die über das
Kreisgericht, Unserem Appellationsgericht in Kassel, die Oberaufsicht über sämmt-
liche Gerichte, sowie über die Beamten der Staatsanwaltschaft Unserem Justiz-
minister übertragen. 25
. 25.
Beschwerden, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder Verögtrungen
betreffen, sind hinsichtlich aller Rechtsangelegenheiten, ebenso wie die Beschwerden
wegen unrichtigen Ansatzes der Gerichtskosten und wegen verweigerter Stundung
oder Niederschlagung, im Aufsichtswege demnach schließlich durch Unseren Justiz-
minister zu erledigen. K½
In Betreff der Begnadigungssachen, der Aufsicht über die Straf= und
Gefängnißanstalten, der Justiz. Etats-, Kassen= und Rechnungssachen und der das
Justizressort betreffenden Loanktcgsangele enheiten werden dem Landesdirektor die
früher von der Regierung geübten Funktionen übertragen. Er ist befugt, si
in Wahrnehmung derselben durch den Kreisgerichtsdirektor oder den Staatsanwalt
vertreten zu lassen. 2
§S. 27.
Die Bestätigung einer Annahme an Kindesstatt (Adoption oder Arrogation)
gehört fortan vor das ordentliche Gericht des Annehmenden. Unsere Genehmi-
zung dazu ist nur in den Fällen erforderlich, in denen dies für das Gebiet des
llgemeinen Preußischen Landrechts vorgeschrieben ist.
Großjährigkeits = Erklärungen, Dispensationsgesuche der Kinder von
Beibringung des Heirathskonsenses, sowie die Gesuche um Genehmigung zur
Veräußerung unbeweglicher Güter der Pfllegebefohlenen gehören vor die ordent-
lichen Perichte
Johrgang 18688. (r. 7219. 124 g. 28.