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Justizminister zur großen Staatsprüfung zugelassen. Für dieselbe werden die
Vorschriften, welche im Bezirke des Appellationsgerichts in Kassel gelten, zum
Maaßstabe genommen.
Referendarien, welche die große Staatsprüfung bestanden haben, werden
bis zu ihrer anderweiten Anstellung zu Gerichtsassessoren bestellt und dem Direktor
des Kreisgerichts zur unentgeltlichen Beschäftigung bei dem letzteren und bei den
Amtsgerichten überwiesen. Die Verleihung des vollen Stimmrechts an solche
Gerichtsassessoren und bei den Amtsgerichten die Anweisung eines bestimmten
selbstständigen Geschäftskreises hängt von der Genehmigung Unseres Justizministers
ab. Bei dem Kreisgericht darf die Zahl der unbesoldeten Mitglieder mit vollem
Stimmrecht nie die Hälfte der etatsmäßigen Richter erreichen.
" 31.
Zur Bekleidung jeder Richter-, Staatsanwalts- und Rechtsanwaltsstelle
ist die Ablegung der großen Staatsprüfung erforderlich.
Diese Bestimmung findet auf die bei den aufgehobenen Gerichten ange-
stellten Richter und auf Diejenigen, welche nach den bisherigen Vorschriften zur
Bekleidung eines Richteramts gqualifizirt sind, keine Anwendung.
Die vorhandenen Accessisten (Auskultanten) werden nach näherer Bestim-
mung des Ersten Präsidenten Unseres Appellationsgerichts in Kassel, ihrer bis-
herigen Ausbildung entsprechend, als Referendarien beschäftigt. Bei Berechnung
der für ihre Vorbereitung zur großen Staatsprüfung erforderlichen Zeit kommt
ihre bisherige praktische Beschäftigung in Betracht.
g. 32.
Der Direktor des Kreisgerichts und der Staatsanwalt werden von Uns,
die Kreis= und Amtsrichter, Gehülfen der Staatsanwaltschaft, die Rechtsanwalte
und Notare sowie die Gerichtsassessoren in Unserem Namen durch Unferen Justiz-
minister, die Subaltern- und Unterbeamten durch den Ersten Präsidenten Unseres
Appellationsgerichts in Kassel ernannt.
Wir behalten Uns vor, älteren und verdienten Kreis= oder Amtsrichtern
den Karakter als Kreisgerichtsrath oder Oberamtsrichter zu verleihen.
III. Ausführungs-Bestimmung.
K. 33.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1869. in Kraft.
Unser Fastinnirister ist mit der Ausführung derselben beauftragt und hat
die Gerichtsbehorden mit der erforderlichen Mnwoerising. zu versehen.
Die zur Zeit bestehenden Behörden (F. 2. Absatz 1.) bleiben bis zur Ein-
setzung der neuen Gerichte in ihrer bisherigen Wirksamkeit.
Die bei den aufgehobenen Gerichten anhängigen Sachen sind nach einer
(Nr. 7219—7220.) von