Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 907 — 
Justizminister zur großen Staatsprüfung zugelassen. Für dieselbe werden die 
Vorschriften, welche im Bezirke des Appellationsgerichts in Kassel gelten, zum 
Maaßstabe genommen. 
Referendarien, welche die große Staatsprüfung bestanden haben, werden 
bis zu ihrer anderweiten Anstellung zu Gerichtsassessoren bestellt und dem Direktor 
des Kreisgerichts zur unentgeltlichen Beschäftigung bei dem letzteren und bei den 
Amtsgerichten überwiesen. Die Verleihung des vollen Stimmrechts an solche 
Gerichtsassessoren und bei den Amtsgerichten die Anweisung eines bestimmten 
selbstständigen Geschäftskreises hängt von der Genehmigung Unseres Justizministers 
ab. Bei dem Kreisgericht darf die Zahl der unbesoldeten Mitglieder mit vollem 
Stimmrecht nie die Hälfte der etatsmäßigen Richter erreichen. 
" 31. 
Zur Bekleidung jeder Richter-, Staatsanwalts- und Rechtsanwaltsstelle 
ist die Ablegung der großen Staatsprüfung erforderlich. 
Diese Bestimmung findet auf die bei den aufgehobenen Gerichten ange- 
stellten Richter und auf Diejenigen, welche nach den bisherigen Vorschriften zur 
Bekleidung eines Richteramts gqualifizirt sind, keine Anwendung. 
Die vorhandenen Accessisten (Auskultanten) werden nach näherer Bestim- 
mung des Ersten Präsidenten Unseres Appellationsgerichts in Kassel, ihrer bis- 
herigen Ausbildung entsprechend, als Referendarien beschäftigt. Bei Berechnung 
der für ihre Vorbereitung zur großen Staatsprüfung erforderlichen Zeit kommt 
ihre bisherige praktische Beschäftigung in Betracht. 
g. 32. 
Der Direktor des Kreisgerichts und der Staatsanwalt werden von Uns, 
die Kreis= und Amtsrichter, Gehülfen der Staatsanwaltschaft, die Rechtsanwalte 
und Notare sowie die Gerichtsassessoren in Unserem Namen durch Unferen Justiz- 
minister, die Subaltern- und Unterbeamten durch den Ersten Präsidenten Unseres 
Appellationsgerichts in Kassel ernannt. 
Wir behalten Uns vor, älteren und verdienten Kreis= oder Amtsrichtern 
den Karakter als Kreisgerichtsrath oder Oberamtsrichter zu verleihen. 
III. Ausführungs-Bestimmung. 
K. 33. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1869. in Kraft. 
Unser Fastinnirister ist mit der Ausführung derselben beauftragt und hat 
die Gerichtsbehorden mit der erforderlichen Mnwoerising. zu versehen. 
Die zur Zeit bestehenden Behörden (F. 2. Absatz 1.) bleiben bis zur Ein- 
setzung der neuen Gerichte in ihrer bisherigen Wirksamkeit. 
Die bei den aufgehobenen Gerichten anhängigen Sachen sind nach einer 
(Nr. 7219—7220.) von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.