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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 67.—
(Nr. 7221.) Allerhöchster Erlaß vom 26. September 1868., betreffend die Emission von auf
den Inhaber lautenden Obligationen der Provinzial-Hülfskasse für die
Provinz Preußen.
Ar Ihren Bericht vom 8. September d. J. will Ich, dem Antrage in der
Petition des XVIII. Preußischen Provinziallandtages vom 18. März 1868.
entsprechend, unter Abänderung des # 2. des durch Allerhöchsten Erlaß vom
27. September 1852. bestätigten „Statuts der Provinzial-Hülfskasse für die
Provinz Preußen““ das anliegende
„Regulativ, betreffend die Emission verzinslicher Obligationen durch die
genannte Hülfskasse“
in der von Ihnen vorgeschlagenen Fassung hierdurch landesherrlich genehmigen.
Gleichzeitig und in Folge deser Meiner rrsmis fewie n #. 2. des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz Samml. von 1833. S. 75.), bewillige
ch der zzr Provinzial-Hülfskasse hiermit das Privilegium, die in jenem
egulativ näher bezeichneten, in Gemäßheit desselben zu verzinsenden und nach
dessen Bestimmungen einzulösenden Obligationen und ons mit der rechtlichen
Wirkung auszustellen, daß ein jeder Inhaber derselben die daraus hervorgehenden
Rechte, ohne die Hbertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend
zu machen befugt ist. Uebrigens ist dieses Privilegium vorbehaltlich der Rechte
Dritter, und ohne dadur die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
und der Kupons eine Gewährleistung Seitens des Staats zu übermehmen, ertheilt
worden.
Dieser Mein Erlaß und das anliegende Regulati-“ nebst den Beilagen
besselben sind durch die Gesetz= Sammlung und durch die Amtsblätter der Provinz
Preußen zu veröffentlichen.
Berlin, den 26. September 1868. ç
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
An die Minister der Finanzen, für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten, für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten, des Innern und der Justiz.
Jahrgang 1868. (Nr. 721.) 125 Re-
Ausgegeben zu Berlin den 24. Oktober 1868.