Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7223.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Oktober 1868., betreffend die Verwaltung des 
Eigenthümlichen Fonds der Schlesischen Landschaft. 
A## Ihren Bericht vom 22. September d. J. will Ich den von dem zwölften 
Generallandtage der Schlefischen Landschaft auf die ihm vorgelegte Proposition II. 
efaßten Beschluß zu Theil III. Kapitel 9. F. 14. des Landschafts-Reglements 
hlemte dahin genehmigen: 
„Die zu den Eigenthümlichen Fonds eingehenden Baarvaluten für ge- 
kündigte Bestandspfandbriefe derselben werden zur Wiederanschaffung von 
Pfandbriefen bis zum Nennwerthe der gekündigten verwendet. Insoweit 
hierzu die Baarvaluten nicht verbraucht werden, ist der verbleibende 
Mehrbetrag zum Betriebe der laufenden Geschäfte zu konserviren.“ 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen. 
Baden-Baden, den 6. Oktober 1868. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
An den Minister des Innern und an den Justizminister. 
  
Er. 7224.)
	        
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