Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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3) Die von ihr zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in 
den Amtsblättern der drei Schlesischen Regierungen und in mindestens 
wei von der Generallandschafts-Direktion auszuwählenden und in den 
Amteblättern zu bezeichnenden Zeitumgen. 
VI. 
Auflösung. Vergl. §. 8. 
Bei Auflösung der landschaftlichen Bank wird jeder Fürstenthumslandschaft 
mit dem von ihr Egsschosenen Stammkapitals-Antheile der darauf entfallene 
Gewinn pro rata zurück- und ausgezahlt. 
  
Nedigirt im Bürean des Staats-Ministrriums. 
Lerln, gedruckt in der Königlt Ober · bracre 
/ 8 156 cheth ee Oofbuch
	        
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