Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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ß. 2. 
Der Zweck der Gesellschaft ist die Erbauung und der Betrieb einer sekun- 
dairen Eisenbahn, welche von Süchteln ausgehend über Oedt nach Kempen und 
von da kreisförmig über Hüls, Crefeld, St. Tönis und Vorst zurück nach 
Süchteln führt, mit Abzweigungen nach Viersen und Grefrath. 
Die spezielle Richtung der Bahn wird von dem Königlichen Ministerium 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festgestellt, auch unterliegen der 
Genehmigung desselben die speziellen Bauprojekte und Anschläge. 
K. 3. 
Die Bahn wird für ein einfaches Geleise und für den Betrieb vermittelst 
Lokomotiven eingerichtet. Die Anlage fernerer Geleise auf einzelnen Strecken im 
Falle des Bedürfnisses soll jedoch nicht ausgeschlossen sein. 
e 
Die Gesellschaft wird das Transportgeschäft auf der Bahn für eigene 
Rechnung betreiben, auch, soweit sie es ihrem Interesse gemäß findet oder gesetlich 
dazu verpflichtet ist, Anderen die Benutzung der Bahn zu Personen= und Güter- 
transporten gegen Entrichtung eines bestimmten Bahngeldes geLaatten. Sie kann 
auch unter Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten einer anderen Eisenbahnverwaltung den gesammten Betrieb der Bahn 
durch besonderen Vertrag überlassen. 
. 5. 
Eine selbststindige Ausdehnung des Unternehmens durch Bau neuer Bahnen 
fir Rechnung der Gesellschaft, sowie eine Betheiligung der Gesellschaft bei an- 
eren Bahnunternehmungen kann mit Genehmigung der Generalversammlung 
und des Staats eintreten. 
S. 6. 
Die Gesellschaft kunn unter Genehmigung des Königlichen Handelsmini- 
steriums für ihre Rechnung) jedoch nicht mit ausschließlichem Privilegium, die 
erforderlichen Einrichtungen zur Besorgung der Personen und Güter von und 
nach den Stationsplätzen herstellen. 
F. 7. 
Das Grundkapital der Gesellshaft veranschlagt zu zweihundert zehntausend 
Thaler per Meile, besteht in Einer Million zweihundert sechszigtausend Thaler 
oder vier Millionen siebenhundert fünf und zwanzig tausend Franks, von denen 
die Hälfte, also sechshundert dreißigtausend Thaler oder zwei Millionen drei- 
hundert zwei und sechszig tausend fünfhundert Franks durch sechstausend dreihun- 
dert Stück Stammaktien zu je Einhundert Thaler oder dreihundert fünf und 
(Tr. 7226.) 127° sie-
	        
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