Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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siebenzig Franks und die übrige Hälfte durch sechstausend dreihundert Stück 
Prioritäts -- Stammaktien zu je Einhundert Thaler oder dreihundert fünf und 
siebenzig Franks aufgebracht werden. 
Die dermalige Direktion ist unter Genehmigung des Königlichen Mini- 
steriums befugt, zum Zwecke der etwanigen Kompletirung der Anlagen Behufs 
Anschlusses an die Eisenbahnstationen Viersen, Crefeld, Kempen und Grefrath 
eine angemessene Erhöhung des Gesellschaftskapitals zu beschließen und zu be. 
wirken. Zu jeder anderweitigen Erhöhung desselben, namentlich auch für die 
etwaige Anlage eines zweiten Bahngeleises zwischen Viersen und Grefrath, ist 
der Beschluß der Generalversammlung (§. 48.) und die Genehmigung des Staates 
erforderlich. 
. S. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres (F. 20.) wird ein Reservefonds 
gebildet, welcher zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthigen Ausgaben 
und der Kosten für die Vermehrung der Betriebsmittel bestimmt ist. Diesem 
Reservefonds werden überwiesen: 
a) der Betrag dersenigen Zinsen und Dividenden, die nicht rechtzeitig er- 
keben. Lund deshalb gemäß I. 21. zu Gunsten der Gesellschaft verfal- 
en smd; 
b) diejenigen Vortheile, welche der Gesellschaft aus dem Eintritte neuer 
Mktienzeichner in die Stelle der wegen säumiger oder uneinziehbarer 
Ratenzahlung ausgeschiedenen Aktionaire erwachsen (F. 17.); 
Jc) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der mit Zustimmung des 
Staates von der Direktion nach Bedürfniß festgesetzt wird, aber jährlich 
ein Siebentel Prozent des Anlagekapitals nicht überschreiten soll. 
Hat der Reservefonds die Summe von zwölf Tausend Thalern erreicht, 
so erfolgen weitere Zuschüsse nur dann, wenn eine Verminderung eingetreten ist. 
So lange der Reservefonds in dieser vollen Höhe vorhanden ist, fließen die 
ad a. gedachten Zinsen und Dividenden, sowie die Zinsen des Reservefonds, in 
die Betriebskasse. 
. 9. 
Erneuerungsfonds. 
Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ein Erneuerungsfonds 
ebildet, welcher bestimmt ist zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung der 
chienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisenbahn, 
mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst Ten- 
dern und Wagen aller Art. 
Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen: 
1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel, 
Chlinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer Wasser- 
behälter und Bremsen; * 
i )
	        
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