Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, 
Näder,, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer 
oupés. 
Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungsfonds 
zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber wenn sie den 
* b Lieferanten oder sonstigen verantwortlichen Personen zur 
Last fallen. 
Dem Erneuerungsfonds werden überwiesen: 
a) der nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn 
etwa verbleibende Rest des Bau- und Betriebskapitals; 
b) die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und 
der Betriebsmittel; 
) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der nach dem Verschleiße der 
Schienen und Schwellen und nach dem Verschleiße der Lokomotiven, 
Tender und Wagen zu berechnen ist. Die Höhe des Zuschusses normirt 
die Direktion nach Bedürfniß von fünf zu fünf Jahren mit Genehmigung 
der vorgesetzten Staatsbehörde. 
S. 10. 
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. 
Die Jechältuist der Gesellschaft, eventuell der Eisenbahnverwaltung, 
welcher der Betrieb überlassen wird, zum Staate werden außer durch die be- 
stehenden und noch zu erlassenden Gesetze im Allgemeinen durch die landesherr- 
liche Konzession für die Bahn und das gegenwärtige Statut bestimmt. Insbe- 
sondere aber bleibt 
a) dem Staate vorbehalten: 
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und Frachttarifs, sowohl für 
die Güter, als für den Personenverkehr, sowie jeder Abänderung 
der Tarife. Die ersten Tarife sollen indeß fünfundzwanzig Prozent 
höher angesetzt werden dürfen, als die zur Zeit der Vänänng 
dieses Statuts bestehenden entsprechenden Sätze des Personen= und 
Gütertarifs der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft, 
66) die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahrplans, 
J) die Bestätigung des obersten Administrationsbeamten (Spezial- 
direktors) und des obersten technischen Beamten, welcher die formelle 
Qualifikation zum Bauinspektor besitzen muß, sowie die Genehmigung 
der diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäftsinstruktionen. — 
Auch die Qualifikation des die Bauführung leitenden Ingenieurs 
unterliegt der Prüfung des Handelsministers. 
b) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahnen 
(Nr. 7226.) zu
	        
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