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2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen,
Näder,, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer
oupés.
Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungsfonds
zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber wenn sie den
* b Lieferanten oder sonstigen verantwortlichen Personen zur
Last fallen.
Dem Erneuerungsfonds werden überwiesen:
a) der nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn
etwa verbleibende Rest des Bau- und Betriebskapitals;
b) die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und
der Betriebsmittel;
) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der nach dem Verschleiße der
Schienen und Schwellen und nach dem Verschleiße der Lokomotiven,
Tender und Wagen zu berechnen ist. Die Höhe des Zuschusses normirt
die Direktion nach Bedürfniß von fünf zu fünf Jahren mit Genehmigung
der vorgesetzten Staatsbehörde.
S. 10.
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate.
Die Jechältuist der Gesellschaft, eventuell der Eisenbahnverwaltung,
welcher der Betrieb überlassen wird, zum Staate werden außer durch die be-
stehenden und noch zu erlassenden Gesetze im Allgemeinen durch die landesherr-
liche Konzession für die Bahn und das gegenwärtige Statut bestimmt. Insbe-
sondere aber bleibt
a) dem Staate vorbehalten:
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und Frachttarifs, sowohl für
die Güter, als für den Personenverkehr, sowie jeder Abänderung
der Tarife. Die ersten Tarife sollen indeß fünfundzwanzig Prozent
höher angesetzt werden dürfen, als die zur Zeit der Vänänng
dieses Statuts bestehenden entsprechenden Sätze des Personen= und
Gütertarifs der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft,
66) die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahrplans,
J) die Bestätigung des obersten Administrationsbeamten (Spezial-
direktors) und des obersten technischen Beamten, welcher die formelle
Qualifikation zum Bauinspektor besitzen muß, sowie die Genehmigung
der diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäftsinstruktionen. —
Auch die Qualifikation des die Bauführung leitenden Ingenieurs
unterliegt der Prüfung des Handelsministers.
b) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahnen
(Nr. 7226.) zu