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das monatliche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen
beförderten H#ahlungsdflichtigen Packete berechnet und auf Grund
besonderer Vereinbarung avisionirt wird.
Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende
Postkoupé (ad /. — den Bedar der Post nicht ausreicht, so hat
die Eisenbahngesellschaft entweder die Beförderung der nicht unter-
sbringenden ostsendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder
er Post die erforderlichen Transportmittel leihweise herzugeben.
In ersterem Falle wird für ordinaire Packete über zwanzig
Bfund eine weitere als die ad ).. vorgesehene Vergütung nicht ge-
leistet. In letzterem Falle zahlt die Postverwaltung außer der
Frachtvergütung für die ordinairen Packete über zwanzig Pfund
eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Koupé und Meile
und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Trans-
portvergütung.
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung,
Reinigung, das Schmieren, Ein- und Ausrangiren u. s. w. der
Eisenbahnpostwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Be-
schädigungsfällen gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten
bemessen werden und über deren Berechnung besondere Vereinbarung
getroffen wird.
) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen
Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur
einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber
mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen.
4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, unentgeltlich die Anlage einer Bundes-
Telegraphenlinie längs der Bahn zu gestatten, und gesteht zu diesem
Ende der Bundes-Telegraphenverwaltung die Berechtigung zu, nach Be.-
dürfniß eine einfache Stangenreihe oder zwei parallele Stangenreihen auf
leicher Seite des Bahnplanums und außerdem auf derjenigen Seite des
ahnterrains, welche die oberirdischen Leitungen im Allgemeinen nicht
verfolgen, eine Telegraphenlinie unterirdisch in einer dem Zweck ent-
sprechenden Tiefe unter Benutzung des Bahnterrains anzulegen.
Auch verpflichtet sich die Gesellschaft, nach Maaßgabe der Anord-
nungen des Bundeskanzlers den Eisenbahntelegraphen Behufs Benutzung
zur Beförderung von Staats= und Privatdepeschen einzuräumen.
e) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen Poligicher
Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen
werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwach-
senden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung
eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen.
Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Ge-
setzes vom 21. Dezember 1846. (Gesetz Samml. für 1847. S. 21.) für die
(Nr. 7276.) Bau-