Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 933 — 
abzudrucken. Geht eines dieser Blätter ein, so erwählt die Direktion sofort ein 
anderes öffentliches Blatt und macht die getroffene Wahl durch die übrig gebliebenen 
Blätter bekannt. 
6. 13. 
Abänderung des Statuts. 
Abänderungen des gegenwärühgen Statuts sind nur in Folge eines nach 
Maaßgabe des Statuts gefaßten Beschlusses der Generalversammlung unter landes- 
herrlicher Genehmigung zulässig. 
B. 
Besondere Bestimmungen. 
J. 
Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. 
F. 14. 
Aktien und deren Ausfertigung. 
Die Aktien der Gesellschaft werden auf jeden Inhaber lautend unter fort- 
laufender Nummer stempelfrei, und zwar die Stammaktien nach dem anliegenden 
Schema A. mit der ersten fünfjährigen Serie von Dividendenscheinen nach 
dem Schema B. und einem Talon nach dem Schema C., und die Peioritätz 
Stammaktien nach dem Schema D. mit der ersten fünfjährigen Serie von 
Dioieenscheinen nach dem Schema E. und einem Talon nach dem Schema F. 
angefertigt. 
Die Ausreichung einer neuen Serie von Dividendenscheinen nebst Talons 
erfolgt gegen Einreichung des betreffenden Talons von fünf zu fünf Jahren. 
’'* 
Quittungsbogen. 
Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages werden über die erfolgte 
Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer 
für die Stammaktien nach dem Schema G. und für die Prioritäts-Stammaktien 
nach dem Schema H. ertheilt, die auf den Namen des Aktienzeichners aus- 
gesirtigt und nach bewirkter Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten 
ktien gegen diese selbst ausgetauscht werden. 
S. 16. 
Einzahlung der Aktienbeträge. 
Die Einzahlungen auf die Aktien sind nach erfolgter Allerhöchster Be- 
Jahrgang 1868. (Nr. 7226.) 128 stä-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.