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abzudrucken. Geht eines dieser Blätter ein, so erwählt die Direktion sofort ein
anderes öffentliches Blatt und macht die getroffene Wahl durch die übrig gebliebenen
Blätter bekannt.
6. 13.
Abänderung des Statuts.
Abänderungen des gegenwärühgen Statuts sind nur in Folge eines nach
Maaßgabe des Statuts gefaßten Beschlusses der Generalversammlung unter landes-
herrlicher Genehmigung zulässig.
B.
Besondere Bestimmungen.
J.
Von den Aktien, Zinsen und Dividenden.
F. 14.
Aktien und deren Ausfertigung.
Die Aktien der Gesellschaft werden auf jeden Inhaber lautend unter fort-
laufender Nummer stempelfrei, und zwar die Stammaktien nach dem anliegenden
Schema A. mit der ersten fünfjährigen Serie von Dividendenscheinen nach
dem Schema B. und einem Talon nach dem Schema C., und die Peioritätz
Stammaktien nach dem Schema D. mit der ersten fünfjährigen Serie von
Dioieenscheinen nach dem Schema E. und einem Talon nach dem Schema F.
angefertigt.
Die Ausreichung einer neuen Serie von Dividendenscheinen nebst Talons
erfolgt gegen Einreichung des betreffenden Talons von fünf zu fünf Jahren.
’'*
Quittungsbogen.
Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages werden über die erfolgte
Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer
für die Stammaktien nach dem Schema G. und für die Prioritäts-Stammaktien
nach dem Schema H. ertheilt, die auf den Namen des Aktienzeichners aus-
gesirtigt und nach bewirkter Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten
ktien gegen diese selbst ausgetauscht werden.
S. 16.
Einzahlung der Aktienbeträge.
Die Einzahlungen auf die Aktien sind nach erfolgter Allerhöchster Be-
Jahrgang 1868. (Nr. 7226.) 128 stä-