Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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von Einem Jahre nachbezahlt, insofern nicht etwa der Dividendenschein inmittelst 
von einem Dritten eingereicht und realistrt ist. 
Die Gesellschaft wird durch Annahme der Anzeige von dem Verluste eines 
Dividendenscheins nicht verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten 
desselben zu prüfen, oder die Realisation zu vertagen. Dem Verlierer und dem 
Inhaber des Scheins bleibt vielmehr die Ausführung ihrer Ansprüche auf den 
Betrag desselben gegen einander lediglich überlassen. Eine Amortisation verlorener 
Dividendenscheine findet nicht statt. 
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Amortisation verlorener Talons. 
Verlorene Talons können nicht amortisirt werden. 
Die Aushändigung der neuen Serie von Dividendenscheinen erfolgt, wenn 
der dazu bestimmte Talon nicht erreicht werden kann, an den Präsentanten der 
betreffenden Aktien. Ist aber vorher der Verlust des Talons der Direktion an- 
gezeigt und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine wider- 
sprochen worden, 44% werden dieselben bis zur gütlichen oder richterlichen Aus- 
gleichung der streitigen Ansprüche zurückgehalten. 
g. 23. 
Amortisation der Mktien. 
Soll die Amortisation verlorener oder vernichteter Aktien erfolgen, so er- 
läßt die Direktion auf Antrag der Betheiligten dreimal in Zwischenraum von 
wenigstens vier, höchstens sechs Monaten eine öffentliche Aufforderung, die Do- 
kumente einzuliefern oder etwaige Rechte an dieselben geltend zu machen. 
Sind vier Monate nach der letzten Aufforderung vergangen und hat außer- 
dem seit der ersten Aufforderung ein Termin zur Empfangnahme einer neuen 
Serie von Dividendenscheinen stattgefunden, ohne daß hierbei innerhalb minde- 
stens sechs Monaten nach dessen Ablauf die betreffenden Obligationen oder die 
zu denselben gehörenden Talons zum Vorschein gekommen sind, resp. wenm letztere 
präsentirt werden, ohne daß bei der nächstfolgenden Ausgabe von Talons die 
Aktien vorgelegt werden, so spricht das Landgericht zu Düsseldorf auf Grund 
jenes Aufgebotes die Mortifikation aus. Nachdem die. Direktion dieselbe zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, erfolgt die Ausfertigung und Ausreichung einer 
neuen Aktie unter neuer Nummer. Sämmtliche Kosten des Verfahrens trägt 
der Antragsteller. 
C. 24. 
Beschädigung. 
Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine zwar nicht verloren, aber be- 
schädigt, jedoch i ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß über 
ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Ein- 
leferung der beschädigten Papiere neue gleichartige Papiere auf Kosten des In. 
habers unter gleichen Nummern auszufertigen und auszureichen. « 
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