— 937 —
II.
Aufstellung der Bilanzen.
25.
Das Geschäfts= oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Geschiftssahres gerechnet, in welchem
der Betrieb auf der Bahn vollständig eröffnet ist. Nach Mlauf der Bauzeit ist
am Schlusse eines jeden vollen Betriebsjahres das Resultat des Betriebes durch
eine Bilanz festzustellen. Auch vor Beendung des ganzen Baues können einzelne
Strecken auf Veschlut der Direktion und unter 3eimmung der Königlichen
Staatsregierung dem Befr übergeben werden. ie Rechnungen über den
Betrieb werden separat geführt. In der Betriebsbilanz werden alle Einnahmen
des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem
Nominalbetrage, insofern sie aber unsicher sein Leaten, nach gewissenhafter
Schätzung von Seiten der Direktion, und noch vorhandene Baumaterialien und
Vorräthe nach dem Kostenpreise und, bei eingetretener, Werthverminderung, unter
Berücksichtigung derselben als Aktiva angesetzt. Dagegen kommen als Passiva
in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem
Reserve= oder Erneuerungsfonds (II. 8. und 9.) zu bestreiten gewesen sind, mit
Einschluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückslände. ie Bilanzen
werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres
durch die Gesellschaftsblätter mitgetheilt.
7
II.
Von den Repräsentanten und Beamten.
K. 26.
Direktion.
Die Ditektion zählt eun Mitglietert wovon die Majorität aus Preußen
bestehen muß. Dieselbe wird von der Generalversammlung der Aktionaire gewählt.
« s.«2·7.
Die Mitglieder der Direktion, welche weiter als zehn Meilen von der
Bahn entfernt wohnen, haben das Recht, sich durch einen er-inchien wel-
cher Besitzer von fünf Aktien ist, vertreten zu lassen. Derselbe darf jedoch nicht
selbst Direktor sein. 6 . »
. J, . G. 28. 4
Die Oirektion erwählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vize-
präfidenten. sp-« " "’"
mk.7226.) Sind
y..-