Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die Direktion faßt ihre Beschlüsse nach Mehrheit der Stimmen, bei Gleichheit 
derselben ist die des Präsidenten entscheidend. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern 
außer dem Präsidenten oder Vizepräsidenten erforderlich. 
Mitglieder oder deren Bevollmächtigte, welche bei dem Gegenstande der 
Berathung ein Privatinteresse haben, sind nicht stimmfähig und müssen sich bei 
der Abstimmung entfernen. 
Soll in den Sitzungen 
1) über Feststellung der Inventur, der Bilanz und der Dividende, 
2) über Anstellung von Beamten mit längerer als dreimonatlicher Kün- 
digung oder über Entlassung derselben, 
3) über Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, 
4) über Verträge, deren Gegenstand mehr als fünfhundert Thaler beträgt, 
ültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens vierzehn 
ge r-!s Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhandelt 
werden soll. 
S. 35. 
Tritt irgend ein Ereigniß ein, welches eine augenblickliche Beschlußnahme 
oder Entscheidung erfordert, und ist es nicht möglich, ohne Störungen für den 
Dienst zu befürchten, darüber vorher die Meinung der Direktion zu vernehmen, 
so ist der Präsident oder Vizepräsident unter Sußimnmung des Spezialdirektors 
ermächtigt, auch allein alle nöthigen Anordnungen zu treffen. Von den erlassenen 
Verfügungen ist den übrigen Mitgliedern der Direktion alsbald Kenntniß zu geben. 
G. 36. 
Alle von der Direktion gefaßten Beschlüsse sind in ein besonders dazu 
bestimmtes Protokollbuch einzutragen und jedes Protokoll muß von sämmtlichen 
an den Beschlüssen theilnehmenden Mitgliedern unterzeichnet und von einem von 
der Direktion hierzu designirten Angestellten der Gesellshaft kontrasignirt werden. 
Die Verfügungen, sowie alle Ausfertigungen, welche von der Direktion 
ausgehen, werden von dem Präsidenten oder in dessen Verhinderung von dem 
Wizepräsidenten unterzeichnet und von dem von der Direktion hierzu designirten 
Angestellten kontrasignirt. 
Die Direktion soll den weiter als zehn Meilen von Crefeld entfernt woh- 
nenden Mitgliedern der Direktion wenigstens monatlich einmal eine Kopie aller in 
das Protokollbuch seit Monatsfrist eingetragenen Verhandlungen, beglaubigt durch 
den Präsidenten oder den Spezialdirektor, einsenden. 
K. 37. 
Die Direktion ist Vorstand der Gesellschaft und vertritt als solcher bei 
sämmtlichen Staatsbehörden und Privaten die Gesellschaft; sie hat die obtre 
(Nr. 7220.) ei-
	        
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