Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Leitung des ganzen Unternehmens und es unterliegen ihrer Entscheidung alle 
7 insoweit dieselben nicht der Generalversammlung überwiesen 
worden sind. 
'(. 38. 
Spezialdirektor. 
Für die Kontrole aller Ausführungsarbeiten, für den Betrieb und die 
Baufichtigung des Dienstes auf der Bahn, sowie zur Leitung der kaufmännischen 
Angelegenheiten wird ein Spezialdirektor ernannt, der in Bezug auf diese Geschäfts- 
ührung die Gesellschaft vertritt. Er hat sich bei seiner Geschäftsführung nach 
een Anordnungen und Instruktionen zu richten, die ihm von der Direktion 
ertheilt werden, und vertritt dieselbe innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises. 
Er führt die auf seinen Dienst Bezug habende amtliche Korrespondenz und be- 
aufsichtigt alle übrigen Angestellten der Gesellschaft, die unter ihm steben. Er 
¾ô1 verpflichtet, jeden Monat der Direktion einen ausführlichen Bericht über den 
ang des Geschäfts und eine Hlebersict über Einnahme und Ausgabe vorzu- 
legen und alle Maaßregeln und Verbesserungen vorzuschlagen, die er zum 
Gedeihen des Unternehmens nützlich oder nothwendig erachtet. Er ist bestat, 
laufende Ausgaben bis zum Betrage von zweihundert funfzig Thalern ohne jedes- 
malige besondere Ermächtigung der Direktion anzuweisen, jene, die zweihundert 
funfzig Thaler überschreiten, bedürfen der Anweisung der Direktion. Für die 
pünktliche Erfüllung seiner Obliegenheiten bleibt er verantwortlich. Am Ende 
eines jeden Jahres hat er der Direktion einen umfassenden Bericht über alles, 
was auf seinen Dienst Bezug hat, abzulegen. Er erhält eine bestimmte fixe 
Besoldung und eine Tantieme vom Reingewinn. Er hat nach dem Ermessen 
der Direktion eine Kaution in Aktien der Gesellschaft zu hinterlegen. Er wird 
8 den Sitzungen der Direktion beigezogen und hat dabei eine berathende 
timme. 
H. 39. 
Technischer Beamter. 
Zur Leitung der technischen Angelegenheiten der Gesellschaft wird ein tech- 
nischer Beamter ernannt, welcher alle, die Unterhaltung der Bahn und der Ge- 
bäulichkeiten betreffenden Arbeiten zu beaufsichtigen, für gute und zweckmäßige 
Unterhaltung, Aufbewahrung und Ergänzung der Maschinen, Materialien, Trans. 
portmittel und sonstigen Utensilien, für die Handhabung des Personen- und 
Gütertransports zu sorgen und die mit diesen Gegenständen beschäftigten Personen 
zu überwachen hat. Derselbe erhält seine Instruktion durch den Wzaldirettor 
und kann zu den Sitzungen der Direktion mit einer berathenden Stimme zu- 
ezogen werden. Er hat den Spezialdirektor in Fällen der Abwesenheit im lau- 
enden Dienste zu vertreten. Diese Vertretung kann auch durch ein von der 
Direktion dafür zu bezeichnendes Mitglied stattfinden. 
IV.
	        
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