Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K. 44. 
Diejenigen Aktionaire, welche bei der Generalversammlung nicht erscheinen, 
werden als mit den gefaßten Beschlüssen einverstanden angesehen und sind durch 
dieselben gebunden. E 
Der Praäsident der Direktion oder dessen Stellvertreter hat den Vorsitz in 
der Generalversammlung und leitet deren Berathungen ein. Die Protokollführer 
und Skrutatoren werden von der Generalversammlung erwählt. 
**2“ 
Bei der Eröffnung der Sitzung macht der Präsident die Versammlung 
mit den Gegenständen, welche ihre Zusammenberufung veranlaßt haben, näher 
bekannt, und erstattet in der jährlich abzuhaltenden ordentlichen Generalversamm- 
lung den allgemeinen Jahresbericht über den Vang und den Erfolg des Unter- 
nehmens. Er bringt hierauf die Anträge der Direktion zur Diskussion und Ab- 
stimmung. Jeder Aktionair hat das Recht, in der Generalversammlung Anträge 
zu stellen, jedoch müssen dieselben dem Vorsitzenden mindestens drei Wochen vorher 
scrifilch mitgetheilt worden sein und von einem Zehntel der in der General- 
versammlung anwesenden Aktionaire unterstützt werden. Diejenigen Anträge, die 
nicht von der Direktion ausgehen, gelangen sodann zur Erledigung. Der Jahres- 
bericht muß wenigstens drei Tage vor der Generalversammlung im Geschäfts- 
lokal der Direktion offen gelegt und den sich legitimirenden Aktionairen auf Ver- 
langen gedruckt eingehändigt werden. 
C. 47. 
Der Generalversammlung steht die Beschlußnahme über die von der 
Direktion zu legende Jahresrechmung zu] die Entlastung wird ertheilt oder ver- 
weigert auf den Bericht des von der vorherigen Generalversammlung aus ihrer 
Mitte gewählten Ausschusses von drei Mitgliedern der Gesellschaft, welchen drei 
Wochen vor der Generalversammlung unter Vorlage jämmticher Beläge und 
Prertaeien die Jahresrechnung zur Revision übergeben ist. Die nämliche 
Rechnung wird unter Anschluß sämmtlicher Beläge und Inventarien drei Tage 
vor der Generalversammlung im Geschäftslokale für die legitimirten Aktionaire 
zur Einsicht aufgelegt. Die Mitglieder des Revisionsausschusses versehen ihr 
Amt unentgeltlich, und haben nur bei Entfernung aus ihren Wohnstten Anspruch 
auf Diäten und Ersatz ihrer sonstigen Auslagen. 
6. 48. 
Die Generalversammlung hat die Bestimmung: 
a) über die Abänderung der Statuten, 
b) über die Ausdehnung des Unternehmens durch Zweigbahnen oder auf 
andere Weise, 
e) über
	        
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