Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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schmelzung des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen können nur unter 
staatlicher Genehmigung und nur in einer außerordentlichen Generalversammlung, 
die von der Direktion eigens dazu berufen werden muß und in welcher jede ein- 
zelne Aktie Eine Stimme hat, beschlossen werden, und zwar nur) wenn wenig- 
stens drei Viertheile des Akienkapials vertreten sind und für die Auflösung 
stimmen. Sollte aber bei der zu diesem Behufe einberufenen Generalversamm- 
lung ein gültiger Beschluß nicht zu Stande kommen, so soll eine zweite Ver- 
sammlung unter dem Präjudiz berufen werden, daß die in derselben durch absolute 
Stimmenmehrheit gefaßten Beschlüsse für alle Aktionaire bindend sind. 
S. 54. 
Wird die Auflösung der Gesellschaft ausgesprochen, so hat die nämliche 
Generalversammlung auch die Art und Weise der Liquidation des Gesellschafts- 
vermögens zu bestimmen und festzusetzen. 
g. 55. 
Die solchermaßen beschlossene Auflösung der Gesellschaft muß in den §. 12. 
engeführrten Zeitungen dreimal von Monat zu Monat bekannt gemacht werden 
und kann die Liquidation erst nach Verlauf dieser drei Monate erfolgen. 
C. 
Transtitorische Bestimmungen. 
. 56. 
Die dermalige Direktion besteht aus den Herren: 
1) Max Förster, Königlicher Geheimer Regierungsrath und Landrath, 
in Kempen, 
2) Heinrich Hermes, Johanns Sohn, Kaufmann und Vorsitzender 
der Handelskammer, in Crefeld, 
3) Mathias Johannes Lüps, Kaufmann und Vorsitzender des Gewerbe- 
gerichts von Gladbach, in Viersen, 
4) Ludwig Heinrich Ondereyck, Oberbürgermeister, in Crefeld, 
5) Jacob Seulen, Bürgermeister, in St. Tönis und 
6) Richard Freudenberg, Kaufmann, in Suüchteln, 
und haben diese sich durch eigene Wahl zur statutmäßigen JZahl von neun Mit. 
gliedern der Direktion zu ergänzen. 
Diese Direktion übt während der Bauzeit und noch- zwei Jahre nach der 
Vollendung des Baues alle in diesem Statute der Direktion beigelegten Funk- 
tio-
	        
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