Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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tionen aus. Tritt während dieser Zeit eine Vakanz in der Direktion ein, so 
wird die Vakanz durch die Direktion für die weitere Dauer der Funktionszeit des 
ausgeschiedenen Mitgliedes durch eine von ihr zu vollziehende Wahl demnächst 
besetzt. Nach Ablauf dieser zwei Jahre tritt der §. 31. in Kraft. 
G. 57. 
Der dermaligen Direktion wird mit dem Rechte der Substituirung die Be- 
fugniß ertheilt, in die von der Staatsregierung etwa verlangte Abänderung des 
Statuts Namens der Unterzeichner desselben zu willigen. Die Direktion wird hier- 
mit zugleich bevollmächtigt, den Ausbau der Bahn und die Beschaffung des Betriebs- 
materials — unter Ausschluß der General-Entreprise — zu bewerkstelligen und 
demgemäß, vorbehaltlich der Genehmigung einer hierzu nach der Ertheilung der 
Konzession zu berufenden außerordentlichen Generalversammlung, die erforderlichen 
Einrichtungen zu treffen und die Verträge abzuschließen, welche die vollständige 
Herkeellung der Bahn nebst Betriebsmitteln und Zubehör aus den Mitteln des 
esellschaftskapitals sichern. 
. 58. 
Die dermalige Direktion ist berechtigt, unter Genehmigung des Königlichen 
Handelsministeriums über eine etwa erforderlich werdende Vervollständigung der 
Anschlußlinien an die Stationen Crefeld, Viersen, Kempen und Grefrath, deren 
Ausrüstungen mit Gebäulichkeiten und Zubehör und über die Beschaffung der zu 
Vorstehendem erforderlichen Geldmittel, sowie über die Einrichtung des Trans- 
portgeschäftes auf der Bahn zu beschließen. 
S. 59. 
Der Staat ist berechtigt, zur speziellen Beaufsichtigung der Bauausführung 
einen besonderen technischen Lominisar zu ernennen, welchem, unbeschadet des all- 
gemeinen Aufsichtsrechts des Staats, die Befugniß zusteht, sich zu jeder Zeit in 
jeder ihm geeignet scheinenden Weise von der vorschriftsmäßigen und soliden Aus- 
führung des Lauer nach den genehmigten Plänen und Konstruktionen und von 
der Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien durch Einsichtsnahme und 
Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen ist die Gesellschaft 
respektive der Beoundeebnehmor, unter Vorbehalt des Rekurses an den Hande 
minister binnen zehntägiger präklusivischer Frist unbedingt Folge zu leisten verbun- 
den. Es steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig, sonst aber 
mit Genchmigung des Handelsministers, die Ausführung eines Bauwerkes und die 
Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen. Die dem Staate durch die spe- 
zielle Wfche erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft nach Bestimmung des 
Handelsministers vorschußweise zu berichtigen oder zu erstatten. 
(Nr. 7226.) Schema A.
	        
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