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tionen aus. Tritt während dieser Zeit eine Vakanz in der Direktion ein, so
wird die Vakanz durch die Direktion für die weitere Dauer der Funktionszeit des
ausgeschiedenen Mitgliedes durch eine von ihr zu vollziehende Wahl demnächst
besetzt. Nach Ablauf dieser zwei Jahre tritt der §. 31. in Kraft.
G. 57.
Der dermaligen Direktion wird mit dem Rechte der Substituirung die Be-
fugniß ertheilt, in die von der Staatsregierung etwa verlangte Abänderung des
Statuts Namens der Unterzeichner desselben zu willigen. Die Direktion wird hier-
mit zugleich bevollmächtigt, den Ausbau der Bahn und die Beschaffung des Betriebs-
materials — unter Ausschluß der General-Entreprise — zu bewerkstelligen und
demgemäß, vorbehaltlich der Genehmigung einer hierzu nach der Ertheilung der
Konzession zu berufenden außerordentlichen Generalversammlung, die erforderlichen
Einrichtungen zu treffen und die Verträge abzuschließen, welche die vollständige
Herkeellung der Bahn nebst Betriebsmitteln und Zubehör aus den Mitteln des
esellschaftskapitals sichern.
. 58.
Die dermalige Direktion ist berechtigt, unter Genehmigung des Königlichen
Handelsministeriums über eine etwa erforderlich werdende Vervollständigung der
Anschlußlinien an die Stationen Crefeld, Viersen, Kempen und Grefrath, deren
Ausrüstungen mit Gebäulichkeiten und Zubehör und über die Beschaffung der zu
Vorstehendem erforderlichen Geldmittel, sowie über die Einrichtung des Trans-
portgeschäftes auf der Bahn zu beschließen.
S. 59.
Der Staat ist berechtigt, zur speziellen Beaufsichtigung der Bauausführung
einen besonderen technischen Lominisar zu ernennen, welchem, unbeschadet des all-
gemeinen Aufsichtsrechts des Staats, die Befugniß zusteht, sich zu jeder Zeit in
jeder ihm geeignet scheinenden Weise von der vorschriftsmäßigen und soliden Aus-
führung des Lauer nach den genehmigten Plänen und Konstruktionen und von
der Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien durch Einsichtsnahme und
Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen ist die Gesellschaft
respektive der Beoundeebnehmor, unter Vorbehalt des Rekurses an den Hande
minister binnen zehntägiger präklusivischer Frist unbedingt Folge zu leisten verbun-
den. Es steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig, sonst aber
mit Genchmigung des Handelsministers, die Ausführung eines Bauwerkes und die
Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen. Die dem Staate durch die spe-
zielle Wfche erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft nach Bestimmung des
Handelsministers vorschußweise zu berichtigen oder zu erstatten.
(Nr. 7226.) Schema A.