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(Nr. 7228.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen der
Kommunalstände des Preußischen Markgrafthums Oberlausitz im Betrage
von Einer Million Thaler. Vom 12. Oktober 1868.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
Nachdem von dem im Jahre 1866. versammelt gewesenen Kommunal=
landtage Unseres Markgrafthums Oberlausitz beschlossen worden ist, die zur Do-
tirung der kommunalständischen Bank der Preußischen Oberlausitz erforderlichen
Geldmittel im Betrage von Einer Million Thaler für die Landesmitleiden-
heit dieses Mukkgrafthume G. 1. des Statuts vom 2. März 1866.) Gesetz-
Samml. S. 157.) im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den
Antrag der gedachten Kommunalstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber
lautende, mit Talons und Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkünd-
bare Obligationen bis zum Betrage von Einer Million Thaler in verschiedenen
Serien ausstellen zu dürfen, ihnen in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen bis zum Betrage von Einer
Million Thaler, wovon drei Zehntheile in Apoints zu je Einhundert Thalern,
der Ueberrest aber je zur Hälfte in Apoints à 50 und 25 Thalern nach dem
anliegenden Schema auszufertigen, und welche nach einem von dem Kommunal-=
landtage des Markgrafthums Oberlausitz Königlich Preußischen Antheils für jede
Serie besonders zu bestimmenden Zinsfuße zu verzinsen und durch Ankauf oder
Verloosung jährlich, vom Jahre 1872. ab, mit wenigstens Einem Prozent des
Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen,
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi-
gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein ieher Inhaber dieser Obli-
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums
nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privileglum, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung des Staates nicht übernommen wird ist durch die Gesetz Sammlung
zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Baden-Baden, den 12. Oktober 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
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