Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Rückgabe der Zinskupons bei der Landsteuerkasse in Görlitz und den übrigen 
vom Kommunallandtage der Preußischen Oberlausitz zu bestimmenden und bekannt zu 
machenden Jahlungsstellen in Preußischem Kurant gezahlt, und zwar auch in der 
nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Gel. In gleicher Weise rrfolßt 
die Zahlung des Kapitals bei der Landsteuerkasse in Görlitz gegen bloße Rückgabe 
der Obligationen, der dazu gehörigen Talons und der Zinskupons der späteren 
Fäligkeiztermine. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dräiig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gun- 
sten unserer Landsteuerkasse. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolg nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Thl. J. 
Tit. 51. P. 120 ff. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Görlitz. Zinskupons kön- 
nen weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher 
den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei 
dem Landesältesten des Markgrafthums Oberlausitz Königlich Preußischen Antheils 
anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Obli- 
ation oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs- 
Fa der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons 
gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Obligation sind die dazu gehörigen bis inkl. 1. Oktober 1873. 
ahlbaren Zinskupons nebst Talon ausgegeben. Von da ab wird gegen Ablie- 
sermn des der älteren Kupons-Serie beigedruckten Talons je eine neue fünf- 
jährige Zinskupons-Serie bei der Landsteuerkasse in Görlitz ausgereicht. Bei dem 
Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons- Serie an 
den Inhaber der Obligation, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Görlitz, den 18.. 
Die Staͤnde des Markgrafthums Oberlausitz 
Königlich Preußischen Antheils. 
(L. S.) 
(Namensunterschrift. Faksimile.) (Namensunterschrift-Faksimile.) 
Landesältester des Markgrafthums Ober. Landesbestallter des Markgrafthums Ober- 
lausitz Königlich Preußischen Antheils. lausitz Königlich Preüsiffeen, Antheils. 
Gegengezeichnet: (Namensunterschriften) 
Kassirer. Buchhalter. 
Er. 7228.) Sche--
	        
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