— 958 —
3) die Verordnung vom 7. August 1846. (Gesetz. Samml. S. 335.), betreffend
die Besteuerung des im Inlande kazeugten Rübenzuckers nebst den später
ergangenen abändernden und ergänzenden Vorschriften, und
4) das Gesetz vom 12. Oktober 1867. (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen
Bundes S. 41.), betreffend die Erhebung einer Abgabe vom Salze,
treten auf den im Eingange gedachten Elbinseln Overhacken und Finkenwärder-
Blumensand, sowie in dem Prayzischen Antheile der Landschaft Kirchwärder
mit dem 1. November 1868. in Kraft.
S. 2.
In den vom Herzogthum Lauenburg eingeschlossenen und mit diesen bereits
in die Jolllinie gezogenen Holsteinischen Dörfern Hohenfelde, Hamfelde und Köthel
treten die im K. 1. gedachten Gesetze und Verordnungen, soweit es nicht bereits
geschehen ist, gleichzeitig in Wirksamkeit.
S. 3.
Von den am 1. November 1868. in den im F. 1. gedachten Landestheilen
befindlichen Waaren unterliegen die in dem anliegenden Tarif beeichneten einer
Fncsstur gleichviel ob der Inhaber ein Handel- und Gewerbetreibender ist,
oder nicht.
Bei der Erhebung dieser Nachsteuer kommen die Bestimmungen der §#. 2.
bis 16. der Verordnung über die Nachversteuerung in den Rittergütern und Dörfern
Zettemin u. s. w. vom 31. Juli 1868. (Gesetz Samml. S. 121 zur Anwendung,
jedoch mit der Maaßgabe, daß die dort im H. 2. Nummer 2. wegen der Ab.
stammung der Waaren vorgeschriebene Befreiung von der Nachsteuer nicht auf
den Nachweis der Herstammung aus den dort genannten Ländern und Landes-
theilen, sondern auf den Nachweis zu gründen *r daß die betreffenden nachsteuer-
pflichtigen Waaren entweder in den im F. 1. genannten oder in den gleichzeitig.
mit denselben an den ollverein angeschlossenen Hamburgischen Landestheilen er-
zeugt oder verfertigt sind, oder daß sie aus dem Zollvereine herstammen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 1. Oktober 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt.