Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Anweisung  für  die  Untersuchung.

g.  21.

(1)  Der  Beschauer  soll  die  zur  Untersuchung  in  das  Fleisch  oder  die  Organe  anzulegenden  Schnitte
nicht  in  größerer  Anzahl  oder  in  größerem  Umfang  ausführen,  als  zur  Erreichung  des  Zweckes  nöthig
ist  und  in  den  §§.  22  bis  29  vorgeschrieben  ist.

(2)  Beim  Anschneiden  kranker  Theile  ist  eine  Verunreinigung  des  Fleisches,  des  Fußbodens,  der
Hände  u.  s.  w.  mit  Krankheitsstoffen  thunlichst  zu  vermeiden.

)Sobald  der  nicht  als  Thierarzt  approbirte  Beschauer  erkennt,  daß  er  zur  Entscheidung  nicht
zuständig  ist  (§§.  30  und  31),  hat  er  die  Untersuchung  zu  unterbrechen;  die  Zuziehung  des  thierärztlichen
Beschauers  erfolgt  nach  näherer  Anordnung  der  Landesregierung.

g.  22.

()  Die  Untersuchung  der  einzelnen  Theile  des  Thierkörpers  hat  nach  den  in  §§.  23  bis  29  angegebenen
  Grundsätzen  zu  erfolgen  und  soll  in  der  Regel  in  der  dort  angegebenen  Reihenfolge  geschehen.

(2)  Die  in  Betracht  kommenden  Körpertheile  sind  zu  besichtigen,  die  Lungen,  die  Leber,  die  Milz,
die  Gebärmutter,  das  Euter  und  die  Zunge  auch  zu  durchtasten.  Das  Blut  ist  auf  seine  Farbe,  färbende
Kraft,  Gerinnungsfähigkeit  und  auf  die  Beimengung  fremder  Bestandtheile  zu  prüfen.  Bei  denjenigen
Theilen,  bei  denen  die  Besichtigung  oder  Durchtastung  zur  Ermittelung  von  Krankheitszuständen  nicht
ausreicht,  sind  die  tieferen  Schichten  durch  Einschnitte  und  Zerlegungen  gemäß  den  nachfolgenden  Vorschriften
  freizulegen  und  zu  untersuchen.  Die  zu  untersuchenden  Lymphdrüsen  sind  der  Länge  nach  zu
durchschneiden.  Liegen  krankhafte  Veränderungen  vor,  deren  Erkennung  eine  weitergehende  Untersuchung
erforderlich  macht,  so  ist  eine  solche  entsprechend  der  Lage  des  Falles  vorzunehmen  (vergl.  auch  §.  29);
nöthigenfalls  sind  verdächtige  oder  erkrankte  Theile  anzuschneiden.

g.  28.
Bei  der  Beschau  sind  im  Allgemeinen  zu  berucksichtigen:
1.  das  Blut;
2.  der  Kopf  und  die  oberen  Hals=  und  Kehlgangslymphdrüsen  (Lösung  der  Zunge  so  weit,  daß
die  Maul=  und  Rachenschleimhaut  in  ihrem  ganzen  Umfange  zu  sehen  ist);
3.  die  Lungen,  sowie  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  und  im  Mittelfell  (Anlegung  eines
Querschnitts  im  unteren  Drittel  der  Lungen);
4.  der  Herzbeutel  und  das  Herz  (Anlegung  eines  Längsschnitts,  durch  den  beide  Kammern  geöffnet
  werden  und  die  Scheidewand  der  Kammern  durchschnitten  wird);
5.  das  Zwerchfell;
6.  die  Leber  und  die  Lymphdrüsen  an  der  Leberpforte;
7.  der  Magen  und  der  Darmkanal,  das  Gekröse,  die  Gekrösdrüsen  und  das  Netz;
8.  die  Milzz
9.  die  Nieren  mit  ihren  Lymphdrüsen  sowie  die  Harnblase;