Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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durch ihre Unterschrift nur, daß der Beschluß ordnungsmäßig gefaßt ist, nicht, 
daß sie ihm beigestimmt haben. 
36. 
Jeder Kirchenvorstand hat selbst Anordnung darüber zu treffen, in welcher 
Weise die Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder zu vertheilen sind. 
Der Kirchenvorstand kann, wo solches als zweckmäßig erscheint, für einzelne 
Geschäfte Kommissionen ernennen, und zwar auch solche) die theils aus Mit- 
Licdern des Kirchenvorstandes, theils aus nicht zum Kirchenvorstande gehörigen 
itgliedern der Gemeindevertretung bestehen. 
V. Von den Versammlungen und Beschlüfsen der Gemeindevertretung. 
5. 37. 
Die Gemeindevertretung beschließt in Gemeinschaft mit dem Kirchenvorstand 
über die von demselben zur Berathung vorgelegten Gegenstände. Der Vorsitzende 
des Kirchenvorstandes ist zugleich Vorsitzender der vereinigten Versammlung 
Berufen wird die Gemeindevertretung durch den Kirchenvorstand. Auf 
Verlangen der Kirchenregierung muß die Berufung jederzeit geschehen. Die Ein- 
ladung erfolgt nach den im §F. 32. Abf. 2. enthaltenen Regeln, sie braucht jedoch 
nur von dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder dessen, Stellvertreter unter- 
zeichnet zu werden. l 
Die Berathungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Für einzelne 
Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt 
wich die Oefeantlichkeit ausgeschlossen werden. 
Die Mitglieder der kirchenregimentlichen Behörden sind befugt, an den 
Berathungen der Gemeindevertretung Theil zu nehmen, jedoch ohne Hrecht. 
Die Bestimmung des F. 33. Abs. 1. leidet auch auf die Sitzungen der 
Gemeindevertretung Anwendung. 
S. 39. 
Die Bestimmungen des F. 34. finden in Beziehung auf die Beschlüsse 
der Gemeindevertretung sinngemäße Anwendung. 
Die Beschlüsse der Gemeindevertretung werden in das Protokollbuch des 
Kirchenvorstandes eingetragen, unter Beobachtung der für die Protokolle des 
Kirchenvorstandes ertheilten Vorschriften. 
VI. Von dem Wirkungskreise des Kirchenvorstandes. 
K. 40. 
1. Der Kirchenvorstand hat die Aufgabe, durch besonnene Anwendung 
aller sich hierzu eignenden Mittel ebenso lebendiges Christenthum in der Ge- 
meinde zu fördern, als dasjenige, was sitten= und seelenverderblich wirken kann, 
nach Kräften zu hindern. 
O#r. 7489.) 132“ S. 41.
	        
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