Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Vor  und  während  der  Ausführung  der  Anlagen  kann  der  Vorstand  die
Erhebung  von  Beiträgen  nach  Maaßgabe  des  vorläufigen  Katasters  beschließen.
Die  Ausgleichung  erfolgt  nach  definitiver  Feststellung  des  Katasters.

Dem  Vorstande  bleibt  vorbehalten,  im  Fall  die  sofortige  Aufbringung  der
Baukosten  für  die  Betheiligten  zu  drückend  werden  möchte,  die  Aufnahme  eines
auf  Amortisation  anzuleihenden  zinsbaren  Darlehns  zu  beschließen.

Die  Zinsen  und  Amortisationsraten  dieses  Kapitals,  ebenso  wie  die  künftigen
  Unterhaltungskosten  der  gemeinschaftlichen  Anlagen,  werden  nach  Maaßgabe
des  Katasters  aufgebracht.  Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Sozietätsbeiträge
  ruht  mit  der  Sozietätspflicht  gleich  den  sonstigen  gemeinen  Lasten  und
Abgahen.  als  Reallast  unablöslich  auf  den  verpflichteten  Grundstücken.

Die  Beiträge  sind  auf  das  Ausschreiben  des  Direktors  der  Sozietät  in
den  darin  bezeichneten  Terminen  zur  Kasse  des  Verbandes  bei  Vermeidung  der
administrativen  Exekution  Trieen  Innerhalb  der  Gemeinden  bewirken  deren

Vorstände  die  Einziehung  und  Abführung  zur  Kasse  des  Verbandes.

.  5.

Die  Anlagen  werden  unter  Leitung  eines  Technikers  theils  in  Tagelohn,
eeis  nach  angemessenen  Akkordsätzen,  theils,  soweit  es  zweckmäßig  erscheint,  nach
estimmung  des  Vorstandes  durch  Verdingung  an  den  Mindestfordernden  ausgeführt.
  Ausnahmsweise  kann  der  Vorstand  auch  die  Anlagen  (insbesondere
Grabenarbeit  bei  den  Binnenentwässerungen)  durch  Naturalletkung  der  betheiligten
Grundbesitzer  ausführen  lassen.  Im  letzteren  Falle  ist  der  Direktor  der  Sozietät
befugt,  die  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  gehörig  ausgeführten  Arbeiten  nach  einmaliger
  vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosten  des  Säumigen  machen  und  die
Kosten  von  demselben  im  Wege  der  administrativen  Exekution  beitreiben  zu
lassen.  Eben  dazu  ist  der  Direktor  befugt  bei  Arbeiten,)  welche  den  einzelnen
Genossen  für  ihre  Grundstücke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen  Anlage
nicht  unterbleiben  dürfen.  Hierzu  gehören  diejenigen  Arbeiten,  welche  nach  8.  3.
den  Adjazenten  der  Entwässerungszüge  in  Bezug  auf  deren  Räumung  und  Auskrautung
  obliegen.

g.  6.

Außer  der  Herstellung  der  im  §.  3.  erwähnten  Anlagen  liegt  dem  Verbande
  ob,  Binnenentwässerungs=  und  Bewässerungs-Anlagen  bmerzald  des  Meliorationsgebietes,
  welche  nur  durch  Zusammenwirken  mehrerer  Grundbesitzer  ausführbar
  aedn  zu  vermitteln  und  nöthigenfalls  auf  Kosten  der  speziell  dabei
Betheiligten  durchzuführen,  nachdem  der  Plan  und  das  Beitragsverhältniß  von
der  State  Ausschtebehörte  nach  Anhörung  der  Betheiligten  festgestellt  ist.

Die  Kosten  solcher  neuen  Anlagen,  sowie  die  Unterhaltung  derselben,
werden  nach  Verhältniß  des  Vortheils  von  den  speziell  dabei  Betzelligten  g.
a-