Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  71  —

tragen.  Auch  hat  der  Verband  die  Unterhaltung  derartiger  Nebenanlagen  durch
seine  Beamte  beaufsichtigen  zu  lassen  und,  soweit  es  erforderlich,  in  regelmäßige
Schau  zu  nehmen.

*)

Soweit  die  anzulegenden  Entwässerungsgräben  fremde,  nicht  zur  Sozietät
gehörige  Grundstücke  durchschneiden  oder  berühren,  sind  die  betreffenden  Grundeigenthümer
  verpflichtet,  den  zu  den  Gräben  und  Bauwerken  erforderlichen  Grund
und  Boden,  desgleichen  das  zur  Unterbringung  der  Erde  etwa  erforderliche
Terrain  im  Wege  der  Expropriation  gegen  Entschädigung  herzugeben.  Die  Reulirung

  der  Entschädigung  erfolgt  für  die  im  Kreise  Tecklenburg  belegenen

rundstücke  im  Wege  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens  nach  Maaßgabe  der
Vorschriften  des  §.  21.  sequ.  des  Vorfluth-Ediktes  vom  15.  November  1811.,
für  die  in  den  Aemtern  Fürstenau  und  Vörde  belegenen  Grundstücke  nach  Maaßgabe
  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom  22.  August  1847.

Soweit  dagegen  die  Entwässerungsgräben  Grundstücke  berühren,  welche
zur  Sozietät  gehören,  muß  jeder  Sozietätsgenosse  die  Anlegung  der  Gräben  und
Bauwerke  ohne  Weiteres  gestatten.

Für  den  dazu  erforderlichen,  der  Nutzung  entzogenen  Grund  und  Boden
wird  dem  Besitzer,  soweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den  Dammdossirungen
  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  Vortheile  ersetzt  werden
sollte,  Entschädigung  von  dem  Verbande  gewährt  Streitigkeiten  hierüber  werden,
i-  Ausschluß  es  Rechtsweges,  durch  das  Schiedsgericht  (conk.  F.  14.)  entieden.



Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  den  Fall,  daß  bei  Herstellung  der  Binnen-Entwässerungs-
  und  Bewässerungs-Anlagen  im  Meliorationsgebiete  (K.  6.)  lür
den  dazu  bersugebenden  Grund  und  Boden  Entschädigungsansprüche  von  den
Sozietätsmitgliedern  erhoben  werden  sollten.

.  S.
Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  geleitet  von  einem  Vorstande,
welcher  aus  einem  Direktor  als  Vorsitzenden  und  vier  Grabenschöffen  besteht.

Der  Direktor  und  die  Grabenschöffen  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Als  Ersatz
für  baare  Auslagen  und  Versäumnisse  erhält  der  Direktor  eine  jährliche  Vergütung,
  welche  näch  Anhörung  der  Generalversammlung  in  den  einzelnen  Abcheilungen
  alle  drei  Jahre  von  der  Staats-Aufsichtsbehörde  festzusetzen  ist.

K.  9.

Der  Direktor  der  Sozietät,  für  den  es  der  Mitgliedschaft  zum  Soyzietäts-Nr.
  7277.)  10“  Ver-