Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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S. 41. 
Die Geistlichen sind in ihrer persönlichen Amtsthätigkeit, was Lehre, Seel- 
sorge, Verwaltung der Sakramente und die übrigen heiligen Handlungen anlangt, 
von dem Kirchenvorstande unabhängig. Was jedoch die Zurückweisung von dem 
Genusse des heiligen Abendmahls betrifft, so ist der Geistliche, wenn er Bedenken 
gegen die Zulassung hat, verpflichtet, unter einstweiliger Zurückhaltung des Be- 
keffenden die Sache dem Kirchenvorstande vorzulegen. Ist der Kirchenvorstand 
mit dem Geistlichen für die Zurückweisung, so giebt er eine Entscheidung ab, 
gegen welche dem Zurückgewiesenen die Berufung an das Kirchenvisitatorium und 
in letzter Instanz an das Konsistorium frei steht. Ist der Kirchenvorstand an- 
derer Ansicht, als der Geistliche, so kann der letztere, wenn er dem Beschlusse 
des Kirchenvorstandes nicht Folge leisten zu können glaubt), die Angelegenheit zur 
Entscheidung an das Kirchenvisitatorium und in letzter Instanz an das Konsisto- 
rium bringen. 
Die Aeltesten sind übrigens, wenn sie in der Amtsführung oder dem 
Wandel des Geistlichen etwas wahrnehmen, was seiner amtlichen Stellung oder 
dem Wohl der Gemeinde zuwider ist, so befugt als verpflichtet, solches im 
Kirchenvorstande zur Sprache zu bringen, welcher nöthigenfalls der höheren 
Kirchenbehörde davon Anzeige zu machen hat. 
§. 42. 
2. Der Kirchenvorstand hat der Förderung einer würdigen Sonntagsfeier 
sansunebme. Insonderheit hat er für die äußere Ordnung beim Gottesdienste 
zu sorgen. 
Die Abänderung der Zeit für die Abhaltung der regelmäßigen Gottesbdienste 
kann nicht ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes erfolgen. Dasselbe gilt von 
der Abänderung blos lokaler liturgischer Einrichtungen. 
K. 43. 
3. Dem Kirchenvorstande liegt die Leitung der kirchlichen Armen- und 
Krankenpflege ob. Er hat zu diesem Behuf die Verwaltung und Verwendung der 
Klingbeutelgelder und der übrigen diesen gleichstehenden Einnahmen, soweit sie 
nach den Patenten vom 6. Mai 1859. und 31. März 1860. den hierfür gebildeten 
besonderen Kommissionen bisher zugestanden hat. 
Auch hat der Kirchenvorstand sein Augenmerk auf die Fürsorge für Ver- 
wahrloste und für entlassene Sträflinge zu richten. 
Der Kirchenvorstand wird sich in den angegebenen Beziehungen, soweit 
erforderlich, mit der bürgerlichen Armenbehörde in Einvernehmen setzen. Er 
kann sich ferner bei seiner vorbezeichneten Thätigkeit nach Umständen der Hülfe 
anderer Gemeindeglieder, insonderheit aus der Sah der Gemeindevertreter, bedienen, 
auch mit den etwa bestehenden christlichen Vereinen sich in Verbindung setzen. 
KC. 44 
4. Der Kirchenvorstand hat als solcher keine unmittelbare Einwirkung 
auf die Schulen; wie es ihm aber überhaupt obliegt, für die Erhaltung ron 
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