Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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gewählt, welcher bis zu der nächsten Versammlung der größeren Gemeinde- 
vertretung das Amt bekleidet. 
Die Kirchenvorsteher bleiben, auch wenn ihre Anntszeit abgelaufen ist, 
noch so lange im Amte, bis ihre Nachfolger eingeführt worden. 
. S. 
Ohne erhebliche Gründe, zu welchen ein Alter über 60 Jahre, notorische 
Kränklichkeit, ein Geschäft, welches mit öfterer oder langer Abwesenheit von der 
Gemeinde nothwendig verbunden ist, die Führung zweier mit Vermögensverwal. 
tung verbundener Vormundschaften zu zählen sind, dürfen die in den Kirchen- 
vorstand Gewählten sich dem ihnen übertragenen Amte nicht entziehen. Bei einer 
unmittelbaren Wiederwahl in den Kirchenvorstand kann aber der Wiedererwählte, 
auch ohne das Vorhandensein solcher Entschuldigungsgründe, die Annahme der 
Wahl ablehnen. 
Ueber die Erheblichkeit der vorgebrachten Entschuldigungsgründe entscheidet 
zunächst der Kirchenvorstand und auf dem Wege des Rekurses, welcher jedoch 
innerhalb einer präklusivischen Frist von vierzehn Tagen, vom Tage der Mit- 
theilung der Entscheidung des Kirchenvorstandes an gerechnet, eingelegt werden 
muß, der Vorstand der Kreissynode endgültig. 
Wer ohne erhebliche Gründe die Udtemahme des Kirchenvorsteheramtes 
ablehnt, oder das übernommene Amt vor Ablauf der Dienstzeit niederlegt, ver- 
liert für die nächsten sechs Jahre das Wahlrecht und die Wählbarkeit für jedes 
kirchliche Amt. 
§. 9. 
Zu Kirchenvorstehern dürfen nur solche im §. 18. genannte Gemeinde- 
mitglieder gewählt werden, welche das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben, 
einen unsträflichen Wandel führen, ein gutes Gerücht in der Gemeinde haben, 
ihre Liebe zur evangelischen Kirche, namentlich auch durch Erziehung ihrer Kinder 
im evangelischen Bekenntnisse, bethätigen und durch ihre Theilnahme am öffent- 
lichen Gottesdienste und an dem heiligen Abendmahle ihre kirchliche Gesinnung 
beweisen. 
. 10. 
Unmittelbar nach der Wahl sind die Wahlakten dem Vorstande der Kreis- 
synode einzusenden, welcher zu prüfen hat, ob in formeller Beziehung den Be- 
stimmungen der Wahlordnung entsprechend verfahren worden ist. Ergiebt diese 
Prüfung Anstände, welche nach Ansicht des Vorstandes der Kreissynode die 
Gültigkeit des gesammten Wahlverfahrens oder einzelner Theile desselben in Frage 
stellen, so hat derselbe hierüber die Entscheidung des Konsistoriums einzuholen. 
Ist das Wahlverfahren in formeller Hinsicht ohne Wanzel, oder sind die vor- 
efundenen Anstände beseitigt worden, so werden die Namen der gewählten 
dLirchenvorsteher an zwei aufeinander folgenden Sonntagen der Gemeinde von der 
Kanzel verkündigt. 
Einsprüche * die Wahl können nur bis zur vollzogenen zweiten Ver- 
kündigung bei dem Kirchenvorstande eingelegt werden. Ueber dieselben entscheidet 
in sersee Instanz der Vorstand der Kreissynode und auf Rekurs, welcher jedoch 
nur
	        
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