Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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8) Vescherwaltung des Pfarr- und Kirchenvermögens nach Maaßgabe der 
esetze; 
9) die Leitung der kirchlichen Armen= und Krankenpflege; 
10) die Ueberwachung der religiösen Erziehung der Jugend in der Gemeinde; 
11) die Vertretung der Gemeinde nach Außen, insbesondere auf der Kreis. 
synode und den Behörden gegenüber. 
Zur Gültigkeit der schriftichen. Willenserklärung eines Kirchenvorstandes 
in Rechtsangelegenheiten bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder dessen 
Stellvertreters und zweier Kirchenvorsteher. Durch die Unterschrift wird bekundet, 
daß der dem Akt zu Grunde liegende Beschluß ordnungsmäßig gefaßt worden. 
Eine in dieser Form abgegebene Erklärung gilt Dritten gegenüber ohne Weiteres 
als rechtsverbindlich. 
S. 13. 
Der Kirchenvorstand kann zur Ausübung der kirchlichen Armen- und 
Krankenpflege sich durch Diakonen und Diakonissen unterstützen lassen und hat 
bis zur gesetzlichen Ordnung der kirchlichen Armenpflege die desfalls beabsichtigten. 
Einrichtungen der Bestätigung des Konsistoriums zu unterbreiten. 
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Ein Kirchenvorsteher kann wegen unwürdigen Verhaltens oder beharr- 
licher Vernachlässigung seines Amtes des letzteren entsetzt werden. Die Ent- 
setzung wird, nachdem dem Beschuldigten Gelegenheit zu seiner Vertheidigung 
gegeben worden ist, auf erfolgte Anhörung des Kirchenvorstandes und des Vor- 
standes der Kreissynode, durch das Konsistorium verfügt, welches in dringenden 
Fällen auch zur vorläufigen Suspension des Kirchenvorstehers ermächtigt ist. 
Gegen die von dem Konsistorium verfügte Entsetzung steht dem Betroffe- 
nen das Reht- der Beschwerde bei der vorgesetzten Kirchenbehörde zu. Die Be- 
schwerde muß aber binnen vierzehn Tagen präklusivischer Frist eingelegt werden 
und hat keine aufschiebende Wirkung. 
Eine endgültig verfügte Entfezung macht den Betreffenden für immer 
zum Kirchenvorsteher-Amte unfähig und entzieht ihm auf sechs Jahre das Wahl.- 
recht und die Wählbarkeit zu kirchlichen Aemtern. 
III. Von den größeren Gemeindevertretungen. 
. 15. 
Jede evangelische Kirchengemeinde erhält außer dem Kirchenvorstande eine 
größere Gemeindevertretung. 
In Gemeinden unter 500 Seelen werden die Rechte der größeren Ge- 
meindevertretung von allen stimmfähigen Gemeinde-Angehörigen (G. 17.) aus- 
geubt. 
In Gemeinden von 500 bis inkl. 1000 Seelen werden 20 Vertreter, 
von 1000 bis inkl. 2000 Seelen 24 Vertreter, von 2000 bis 5000 Seelen 
40
	        
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