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40 Vertreter, in Gemeinden mit mehr als 5000 Seelen 60 Vertreter auf acht
Jahre gewählt.
Umfaßt eine Pfarrgemeinde mehrere Kirchengemeinden, so werden Behufs
Erledigung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten Le- einzelnen Gemeindevertre.
tungen zur gemeinsamen Versammlung an den Pfarrort berufen.
Werden hierbei Kirchengemeinden vereinigt, von denen die eine über, die
andere unter 500 Seelen zählt, so muß zu diesem Zweck auch für die letztere
nach Verhältniß eine besondere Gemeindevertretung gewählt werden.
S. 16.
Die größere Gemeindevertretung wählt in Gemeinschaft mit dem Kirchen-
vorstande die Kirchenvorsteher. ·
In folgenden die Verwaltung des Pfarr= und Kirchenvermögens betreffen-
den Fällen bedürfen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes, vorbehaltlich der nach
den bestehenden Gesetzen erforderlichen höheren Genehmigung, der Zustimmung
der größeren Gemeindevertretung:
1) bei Verwendung von Grundstock-Vermögen zur Bestreitung laufender
Ausgaben, sowie bei Aufnahme von Kapitalien)
2) bei allen Verträgen, welche die freiwillige Veräußerung, Belastung oder
Entlastung des Grundeigenthums betreffen;
3) bei Neubauten und allen diesen gleich zu achtenden Reparaturen der
Kirchen= und Pfarrgebäude,) welche auf Kosten der Kirchenkasse aus-
geführt werden sollen, sofern nicht über die Nothwendigkeit des Baues
von der zuständigen Behörde bereits endgültig entschieden ist;
4) bei Festsetzung des Betrages der zu erhebenden Kirchensteuer;
5) bei allen Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen
für den Dienst der Gemeinde,) wie zur dauernden Verbesserung des Ein-
kommens der bestehenden;
6) bei allen Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden, oder
zur Unterstützung christlicher Vereine und Anstalten außerhalb der Ge-
meinde, sofern der Betrag fünf Thaler übersteigt.
Daneben steht dem Kirchenvorstande frei, auch in inneren Angelegenheiten,
wo es ihm angemessen scheint, die Unterstützung der Gemeindevertretung in An-
spruch zu nehmen.
. 17.
Wäähler dieser Vertreter sind alle volljährigen, selbstständigen Gemeinde-
Angehörigen männlichen Geschlechts, welche wenigstens ein halbes Jahr in der
Gemeinde wohnen, und denen nicht das Wahlrecht durch einen förmlichen Be-
schluß des Kirchenvorstandes oder die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte
durch richterliches Urtheil entzogen worden ist.
Als selbstständig gilt derjenige, welcher entweder ein öffentliches Amt be-
kleidet, oder einem eigenen Geschäfte r§ß oder eine eigene Haushaltung hat,
oder als Sohn einer Wittwe deren Geschäft führt.
Johrgang 1809. (Nr. 7500) 138 K. 18.