Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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dem anliegenden Formular in Apoints von 1000 Rthlr., 500 Rthlr.) 200 Rthlr., 
100 Rthlr., 50 Rthlr. und bei den zu vier oder fünf Prozent verzinslichen Pfand- 
briefen zu 25 Rthlr. Kurant ausgefertigt und von dem Syndikus des Instituts 
mitvollzogen. 
Hierbei ist zu prüfen, ob für das Institut wirklich eine dem Betrage der 
auszugebenden Pfandbriefe gleichkommende Darlehnsforderung auf das Grund- 
stück gehörig eingetragen worden ist. Nach hiervon genommener Ueberzeugung 
vollzieht die Direktion unter Beglaubigung des Syndikus die Pfandbriefe. Letztere 
werden erst durch diese Vollziehung perfekt, und hiernächst in die von der Direktion 
über die ausgefertigten Pfandbriefe zu führenden Register eingetragen. Auf dem 
Hppotheken-Instrument wird sodann von der Direktion unter Mitvollziehung des 
Syndikus ein Vermerk registrirt: 
daß über den Betrag der darin verschriebenen Darlehnsforderung Neue 
Brandenburgische Pfandbriefe ausgefertigt worden, und daß demzufolge 
dem Kreditinstitute nach Vorschrift des Statuts eine Disposition über 
das Darlehnskapital zwar zum Iwecke der Befriedigung von Pfandbriefs- 
inhabern und der Einlösung von Pfandbriefen, außerdem aber nur in 
Gemäßheit des §. 42. zustehe. 
Der Zinsfuß bestimmt die Serie (4 resp. 44 resp. 5 prozentige), 
innerhalb welcher die einzelnen Pfandbriefe unter fortlaufenden Nummern 
auszufertigen sind. 
C. 21. 
Dem Engeren Ausschuß sind jedesmal bei dessen nächster Versammlung 
Nachweisungen: 
1) des Betrages der gemäß 90. 8. und 9. eingelragenen Darlehne und der 
einzelnen beliehenen Güter, 
2) der nach F. 20. ausgefertigten Pfandbriefe, 
3) der kassirten oder nach geschehenem Aufgebote hinsichtlich des Pfandbriefs= 
rechts präkludirten Pfandbriefe (§#. 35. 36. und 41.), 
4) derjenigen Beträge, über welche den Pfandbriefsschuldnern löschungs- 
fähige Quittungen oder Cessionen ertheilt sind (§. 42.), 
vorzulegen. 
Der Engere Ausschuß hat sich durch Prüfung dieser Nachweisungen Ueber- 
zeugung davon zu verschaffen, daß der Gesammtbetrag der ausgefertigten und 
in Umlauf befindlichen Pfandbriefe den Gesammtbetrag der dem Kreditinstitute 
nach F. §. zustehenden hypothekarischen Darlehnsforderungen nicht übersteigt. 
Außerdem muß hierüber bei den Kassenrevisionen und dem Königlichen Kom- 
missarius mindestens jährlich einmal ein Nachweis çführt, auch dadurch eine 
Kontrole geübt werden, daß von der Direktion bei jeder Ausfertigung von 
Pfandbriefen nur die hierzu nothwendige Anzahl von den unter doppeltem Ver- 
schluß zu haltenden Pfandbriefs. Formularen, in welche der Kapitalbetrag eingedruckt 
sein muß, herausgegeben wird. 
6. 22.
	        
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