Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

(Nr.  7504.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie.
Vom  21.  September  1869.

—  “
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  ꝛc.
verordnen,  in  Gemäßheit  des  Artikels  51.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar
  1850.,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  6.  Oktober  d.  J.  in  Unsere  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  September  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulen  burg.
Zugleich  für  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten:

Leonhardt.

Johrgong  1860.  (Nr.  7504—7505)  142  (Tr.  7505.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  September  1869.