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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 7504.) Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie.
Vom 21. September 1869.
— “
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen ꝛc.
verordnen, in Gemäßheit des Artikels 51. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar
1850., auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und
das Haus der Abgeordneten, werden auf den 6. Oktober d. J. in Unsere Hauptund
Residenzstadt Berlin zusammenberufen.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. September 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulen burg.
Zugleich für den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten:
Leonhardt.
Johrgong 1860. (Nr. 7504—7505) 142 (Tr. 7505.)
Ausgegeben zu Berlin den 24. September 1869.