Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7505.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Düsseldorf V. Serice im Betrage von 260,000 Thalern. Vom 
12. August 1869. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem der Oberbürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung 
der Stadt Düsseldorf darauf angetragen haben, daß derselben zur Bestreitung 
der Kosten einer Wasserleitung gestattet werde, ein Darlehn von 260,000 Thalern, 
geschrieben zweihundert und sechszig Tausend Thalern Kurant, gegen Ausstellung 
auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons und Talons versehener Obliga- 
tionen V. Serie, jede zu 100 Thalern, geschrieben Einhundert Thalern, aufzu- 
nehmen, und bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der 
Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen Wir in Gemäßbeit 
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, 
welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges 
Privilegium die landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedachten Obliga- 
tionen unter nachstehenden Bedingungen: 
1) Die Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst und die Zinsen 
in halbsährigm Terminen gezahlt. Zur allmäligen Tilgung der Schuld 
werden jährlich ein Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obliga- 
tionen, nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen, sowie der aus dem 
Unternehmen erzielte Reingewinn verwendet; der Stadtgemeinde bleibt 
jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds mit Genehmigung der Regierung 
ꝛ Dösseldorf zu verstärken und dadurch die Abtragung der Schuld zu 
eschleunigen. 
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen 
die Stadtgemeinde zu. 
Die Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung 
der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird der auf Grund des 
Privilegiums vom 17. Dezember 1849. bereits bestehenden städtischen 
Schuldentilgungs-Kommission übertragen, welche auch für die Befolgung 
der Bestimmungen des gegenwärtigen Privilegiums verantwortlich ist. 
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern von I1. bis 2,600. 
nach beiliegendem Schema ausgestellt, von dem Oberbürgermeister und 
den Mitgliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und von 
dem Rendanten der Kommunalkasse und dem mit der Kontrole beauf- 
tragten städtischen Sekretariatsbeamten kontrasignirt. Denselben ist ein 
Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. 
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre Zinskupons nebst 
Talon nach den anliegenden Schemas beigegeben. 
Mit dem Ablauf dieser und jeder folgenden Periode werden nach 
vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinskupons durch die Kommu- 
nalkasse an die Vorzeiger des der älteren Zinskupons= Serie beigedrucken 
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